Aggressives Herrchen formt aggressiven Hund
Ein Hund, dessen Wesen eine Sachverständige als ungefährlich
eingeschätzt hat, kann dennoch gefährlich sein, wenn der Halter es zulässt,
dass er sich auf kleinere Hunde stürzt und sie am Genick packt. Damit wurde die
Klage eines Hundehalters gegen einen von der Stadt Pforzheim verhängten
Maulkorb- und Leinenzwang abgewiesen. In den vergangenen Jahren hatte der Hund,
ein siebenjähriger Dobermann, auf seinen Spaziergängen mehrere Hunde ohne Grund
angegriffen. Statt seinen nicht angeleinten Hund zurückzurufen, hatte der
Hundehalter die sich bedroht fühlenden Hundehalter sogar noch verbal
angegriffen und teilweise beleidigt. Daraufhin ordnete die Stadt an, dass der
Hund an der Leine zu führen ist. Hiergegen wandte sich der Hundehalter und
verwies auf das Gutachten einer anerkannten Hundesachverständigen, die dem Tier
Ungefährlichkeit bescheinigt hatte. Die Klage blieb ohne Erfolg. Denn ein Hund,
der immer wieder andere Hunde angreift, ist gefährlich, selbst wenn er die
jeweiligen Hundehalter unbehelligt lässt. Die Polizeiverordnung schützt
insoweit nicht nur Menschen, sondern auch Hunde. Das Sachverständigengutachten
steht dem nicht entgegen, das auf das tatsächliche Tierverhalten abzustellen
ist und Auslöser des Angriffs möglicherweise der Hundehalter selbst gewesen
ist.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Az.: 2 K 2015/03
Züchter haften in der Regel nicht für genetische
Defekte
Das Landgericht Mosbach hat in einem
Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren mit Beschluss vom 01.10.2007, AZ.: 1 T
45/07, einige für Hundezüchter interessante und beruhigende Feststellungen
getroffen. Der Antragstellerin - einer Hundekäuferin, die Ansprüche u.a. wegen
einer HD gegen die Züchterin geltend machen wollte - wurde die
Prozesskostenhilfe verweigert, da die Klage keinerlei Aussicht auf Erfolg habe.
Die Antragsstellerin erwarb bei der Antragsgegnerin aufgrund
Kaufvertrages vom 28.4.2006 einen Welpen. Eine am 22.4.2006 durchgeführte
tierärztliche Untersuchung ergab keine Hinweise auf eine Erkrankung des Tieres.
Am 28.7.2006 wurde bei dem Rüden eine Ellenbogengelenksdysplasie (ED) eine
Hüftgelenksdysplasie (HD) sowie ein Kryptorchismus (Einhodigkeit)
diagnostiziert. Die Antragsstellerin forderte die Antragsgegnerin daraufhin
erfolglos unter Fristsetzung zur Übernahme der Behandlungskosten auf. Das
Anerbieten der Antragsgegnerin, den Hund zurückzunehmen, lehnte die
Antragstellerin ab. Die ED wurde in der Folge operativ behandelt.
Das Landgericht stellte fest, dass die beabsichtigte Klage
auf Zahlung bislang entstandener, von der Antragsgegnerin ersparter
Mangelbeseitigungskosten sowie Feststellung der Verpflichtung zur Tragung
zukünftiger Behandlungskosten sowie Rechtsanwaltsgebühren hat keine Aussicht
auf Erfolg hat. Über die Frage, ob eine Kaufpreisminderung berechtigt ist, war
hier allerdings nicht zu entscheiden.
Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein
Nacherfüllungsanspruch zu. Die Antragsgegnerin ist wegen Unmöglichkeit der
Nacherfüllung weder zur Mangelbeseitigung noch zur Nachlieferung einer
mangelfreien Sache verpflichtet. Auch ein Schadensersatzanspruch steht der
Antragstellerin nicht zu. Die Beseitigung der genetisch bedingten Defekte, die
als Ursachen der Erkrankungen zu betrachten sind, ist der Antragsgegnerin
unmöglich. Dies räumt auch die Antragstellerin im Hinblick auf die HD und den
Kryptorchismus ein. Das gilt aber auch für die ED, die mittlerweile behandelt
worden ist.
Denn auch wenn der Rüde derzeit im Hinblick auf die ED
beschwerdefrei sein sollte, konnte durch die operative Behandlung der Hund
nicht in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden. Vielmehr ist die HD und
der Kryptorchismus trotz des Eingriffs nach wie vor vorhanden und operativ
nicht bzw. nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand zu beseitigen. Darüber
hinaus stellt die Operation der ED einen gravierenden Eingriff dar, wodurch der
Sachmangel nicht ersetzt, sondern durch andere Risiken erkauft worden ist.
Maßnahmen aber, die den körperlichen Defekt eines Tieres nicht folgenlos
beseitigen können, sondern andere, regelmäßig zu korrigierende Risiken erst
selbst hervorrufen, sind nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu einer
nachhaltigen Mangelbeseitigung geeignet.
Auch die Lieferung einer mangelfreien Sache nach ist der
Antragsgegnerin nicht möglich, da die Lieferung eines anderen Welpen aufgrund
der mittlerweile zu dem Tier hergestellten Bindung für die Antragstellerin
nicht in Betracht kommt.
Die Antragsgegnerin kann damit ihre Verpflichtung zur
Lieferung eines mangelfreien Tieres nicht erfüllen, so dass sie von der
Nacherfüllung frei geworden ist.
Die Antragsstellerin kann die geltend gemachten
Tierarztkosten auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch stützen. Dieser
setzt voraus, dass die Antragsgegnerin schuldhaft im Hinblick auf das
Vorhandensein einer genetischen Störung bei Übergabe des Hundes gehandelt
hätte. Dafür ist jedoch nach dem bisherigen Vortrag nichts ersichtlich. Zwar
wird ein Verschulden grundsätzlich vermutet, anders liegt dies jedoch bei
genetischen Störungen. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin nicht dem
VDH bzw. einem diesem zugehörigen Zuchtverband angehört, kann einen
Schuldvorwurf nicht begründen, insbesondere nicht, dass die Antragsgegnerin
unter Verletzung geltender Standards züchtet. Dabei kann dahingestellt bleiben,
ob auch die Wurfschwester des streitgegenständlichen Rüden ebenfalls an einer
HD erkrankt ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, besagt das noch nichts dafür,
dass die Antragsgegnerin bereits zuvor Kenntnis von einer erblichen Störung der
Welpen gehabt hätte bzw. dies hätte erkennen können und müssen.
Ausführen eines gefährlichen Hundes
Gefährliche Hunde dürfen nur dann von ihrem Halter
ausgeführt werden, wenn dieser, im Besitz einer - vorläufigen oder endgültigen
- Genehmigung für das Halten eines gefährlichen Hundes ist. Liegt eine solche
Haltegenehmigung gar nicht vor, dann darf ein gefährlicher Hund in der
Öffentlichkeit überhaupt nicht ausgeführt werden. Auch nicht mit entsprechenden
Auflagen der Ordnungsbehörde wie Leinenzwang und Maulkorbzwang.
Verwaltungsgericht Kassel, Az.: 4 G 2470/04
Behörde darf gefährlichen Hund einkassieren
Positiver Wesenstest überzeugt Richter nicht
Greift ein Hund wiederholt Menschen an, kann dem Besitzer
die Haltung des Tieres nicht nur untersagt werden. Die zuständige Behörde darf
den Hund auch sofort sicherstellen, berichtet die telefonische Rechtsberatung
der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) und verweist auf einen
aktuellen Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 12 B
11219/05.0VG).
Im konkreten Fall war eine Schnauzer Hündin bereits im Jahr
2004 zweimal negativ aufgefallen. Erst hatte die Hündin eine 18-jährige
angesprungen, dann biss sie ein 8-jähriges Mädchen. Nach den Vorfällen sollte
der Halter die Schnauzer Hündin nur noch mit Maulkorb und Leine spazieren
führen. Trotzdem fiel das Tier im vergangenen Juni erneut eine Person an. Der
zuständigen Ordnungsbehörde reichte es danach. Die Beamten untersagten dem
Besitzer die Haltung und kassierten die Hündin ein.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
"Von der Hündin geht eine gegenwärtige Gefahr aus", sagten die
Richter. Es sei nicht auszuschließen, dass die Schnauzer Hündin erneut Menschen
angreift. Daran ändere auch ein von einer Tierärztin erstellter positiver
Wesenstest nichts. "Dieser Test stellt nur eine Momentaufnahme dar",
sagt Rechtsanwältin Daniela Sämann von der Deutschen Anwaltshotline (telefonische
Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Rechtsanwältin
Sämann:
"Das Gericht hält nach den drei Vorfällen das Risiko
weiterer Beißattacken für zu hoch."
Maulkorb nach Angriff auf Power-Walker
Gericht: Hund muss mit Alltagssituation klar kommen
Einen Maulkorb verpasste das Verwaltungsgericht Berlin einem
Labrador-Mischling (Az.: VG 11 A 724.05). Der Hund hatte einen Power-Walker ins
Bein gebissen. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline
(www.anwaltshotli-ne.de) berichtet, bestätigten die Richter damit eine
Entscheidung des Veterinäramts Reinickendorf. Die Beamten hatten nach einer
Beißattacke des Labradors einen Leinen- und Maulkorbzwang für das Tier
angeordnet. Bei einem Spaziergang hatte der Hund einen im schnellen Power-Walking-Schritt
vorbeikom-menden Mann angefallen und in den Oberschenkel gebissen. Das Gericht
begründete die Auflage mit der Gefährlichkeit des Hundes. So habe der Labrador
den Walker ohne erkennbaren Grund angegriffen. "Nach dem Berliner Hundegesetz
sind Biss Vorfälle aber nur dann unerheblich und der Hund deshalb nicht
gefährlich, wenn das Tier durch einen Angriff oder Schläge provoziert worden
ist", erläutert Rechtsanwalt Kai Steinle von der Deutschen Anwaltshotline
(te-lefonische Rechtsberatung unter 0900/ 1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute)
die Entscheidung. Die Richter betonten, dass Hunde Alltagssituationen nicht als
Angriff empfinden dürfen, auf die sie mit Beißattacken reagieren. "Mit
Radfahrern und Joggern muss ein Hund klar kommen", befanden sie. Dennoch
gaben die Richter dem Labrador noch eine Chance. Das Veterinäramt soll nun
prüfen, ob die Maßnahme nicht eingeschränkt werden kann.
Geltendmachung von Tierarzt-Kosten nach Hundekauf
Kurz nach dem Kauf eines Welpen zum Preis von 390 Euro erkrankte
das Tier, was eine tierärztliche Behandlung notwendig machte. Dafür musste der
Hundehalter etwa 500 Euro zahlen. Deshalb nahm er den Züchter in Anspruch.
Allerdings hatte es der Käufer unterlassen, den entfernt wohnenden Züchter vor
Beginn der tierärztlichen Behandlung zu informieren, was jedoch nicht
nachteilig war, weil es sich um einen Ausnahmefall handelte. Die unverzügliche
Inanspruchnahme tierärztlicher Hilfe war vielleicht schon aus Gründen des
Tierschutzes geboten. Es konnte sich um eine Notfallmaßnahme gehandelt haben,
die aus damaliger Sicht keinen Aufschub duldete und auch keinen Transport des
erkrankten Hundes zum Wohnort des Züchters zuließ. Unerheblich war dem
gegenüber, dass sich bei der Erstuntersuchung herausstellte, dass keine lebensbedrohliche
Erkrankung vorlag. Jedenfalls war der Käufer nicht gehalten und es war ihm auch
nicht zumutbar, mit dem kleinen Tier im Auto eine Strecke von 30 km
zurückzulegen, um den Welpen zum Züchter zurückzubringen, damit dieser nunmehr
die nötigen tierärztlichen Untersuchungen selbst einleiten konnte. Bei einem
Zeitverlust drohte die Gefahr eines größeren Schadens. Der Hundekäufer war auch
nicht verpflichtet gewesen, nach der ersten tierärztlichen Behandlung den
Züchter zu informieren. Bei der medizinischen Behandlung eines akut erkrankten
Tieres, insbesondere eines Hundewelpen, die sich über einen Zeitraum von vier
Wochen hinzieht, erscheint bei der gebotenen Interessenabwägung ein Wechsel des
Tierarztes für den Käufer unzumutbar und unzweckmäßig. Dies galt um so mehr als
sich die Kosten der Behandlung in Grenzen hielten und in gleicher Höhe auch
angefallen wären, wenn der Züchter nach entsprechender Aufforderung die
medizinisch gebotene, weitere Behandlung des Welpen veranlasst hätte. Bei einem
Wechsel des Tierarztes wären möglicherweise sogar mehr Kosten entstanden, weil
dieser nicht an eine eigene Erstuntersuchung hätte anknüpfen können.
Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom
22.06.2005 - VIII ZR 1/05 - vertreten.
Befreiung von der Hundesteuer ist möglich
Hunde machen Spaß, bereichern das Familienleben und für
besonders pfiffige Vierbeiner gibt es für Herrchen und Frauchen sogar einige
Möglichkeiten, ihren Hund ganz oder teilweise von der Steuer befreien zu
lassen. Vor allem dann, wenn ihr Heimtier besonders ausgebildet ist. Allein in
Berlin sind rund 2700 Hunde von der Steuer befreit, die als Sanitäts-,
Rettungs- oder Blindenhunde im Einsatz sind. Die insgesamt rund 5,3 Millionen
Hunde in Deutschland werden je nach Wohnort unterschiedlich besteuert. Die
Städte und Gemeinden bestimmen selbst die Höhe der Steuer sowie die Kriterien
für eine Befreiung oder Ermäßigung. Aber es gibt ermutigende Beispiele: In
Wismar gilt die Befreiung für alle geprüften Therapiebegleithunde, die
regelmäßig Therapeuten bei ihrer Arbeit unterstützen. Eine generelle Befreiung
von der Hundesteuer für Besuchshunde gibt es bislang nicht. Besuchshunde
begleiten ihre Besitzer z. B. in Alters oder Behindertenwohnheime. Wir setzen
uns dafür ein, dass Hunde, die in Besuchsprogramme eingebunden sind oder in
Physio- oder Psychotherapie unterstützend wirken, also in erhöhtem Maß zum
Wohle des Menschen beitragen, von der Hundesteuer befreit werden, so Graham
Ford, Vorsitzender des eines "Tiere helfen Menschen" e.V. In einigen
Kommunen, wie zum Beispiel der Stadt Essen, werden Hunde, die man aus einem
Tierheim holt, für ein halbes Jahr von der Steuer befreit, Menschen mit
Behinderungen können teilweise mit Vergünstigungen für ihre Begleithunde
rechnen.
Auch Personen mit niedrigem Einkommen können eine
Hundesteuerbefreiung oder -Ermäßigung beantragen. Hier lohnt sich die Anfrage
bei der jeweiligen Kommune.
Störung durch Hunde in der Mietwohnung
Grundsätzlich gehört das Halten von Hunden in einer
Mietwohnung zum vertragsgemäßen Wohngebrauch. Das Wohnen umfasst begrifflich
alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existentieller
Lebensmittelpunkt gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters mit allen
ihren Ausgestaltungen und allen ihren Bedürfnissen. Durch das Halten eines
Hundes können sogar kommunikative und pädagogische sowie medizinische
Bedürfnisse erfüllt werden. Da das Halten von Hunden grundsätzlich zum
vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung zählt, bedarf es keiner Genehmigung
des Vermieters zur Tierhaltung, wenn sich der Vermieter auf eine
Mietvertragsklausel beruft, da sie zu weitgehend und deshalb unwirksam war. In
dem konkreten Fall war die Haltung der zwei Hunde durch den Mieter in der
Wohnung aber nicht mehr vom vertragsgemäßen Mietgebrauch umfasst. Die Befugnis
des Mieters, einen Hund zu halten, hat ihre Schranken in der Obhutspflicht und
der Pflicht zur Wahrung des Hausfriedens. Die Pflicht zur Wahrung des
Hausfriedens gebietet, dass der Mieter das Tier so hält, dass keine Störungen
und Belästigungen auftreten, die nicht mehr hingenommen werden müssen. Bei
diesem Sachverhalt stand fest, dass durch die Haltung der beiden Hunde
Störungen vielfach und dauerhaft aufgetreten waren, die auch bei toleranter
Betrachtung das hinnehmbare Maß weit überstiegen. So war der Hausfrieden nicht
mehr gewahrt. Die Hunde des Mieters hatten die Mitbewohner vielmehr durch
lautes Gebell erheblich gestört. Es hatte sich dabei nicht um ein vereinzeltes
Bellen gehandelt, sondern um das Gebell zweier Hunde, das stundenlang
andauerte. Die Hunde hatten auch nachts laut und lang anhaltend gebellt, so
dass Mitmieter davon wach geworden waren und sich dadurch gestört fühlten. Der
Hundehalter hatte nichts dagegen unternommen, obwohl er wiederholt eine
Abmahnung des Vermieters erhalten hatte.
Durch das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 05.05.2006 - 7
G 240/05 - wurde der Mieter zur Unterlassung der Tierhaltung in der Mietwohnung
verpflichtet.
Urteil zur Entfernung von Hunden
Ein Mieter war verurteilt worden, die Haltung von Hunden in
dem Mietobjekt zu unterlassen, ohne dass er etwas unternahm. Deshalb kam die
Vollstreckung des Urteils durch den Gerichtsvollzieher in Frage; der
Hundehalter konnte nicht erreichen, dass dafür ein
"Tierschutzinspektor" tätig wurde. Da der Vermieter für die
vorgesehene Maßnahme einen Kostenvorschuss beanspruchte, musste er Angaben über
die voraussichtliche Höhe machen. Außerdem konnten die Kosten für die
Unterbringung der beiden Hunde einbezogen werden
(Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 11.09.2006 - 7 C
240/05).
Wesenstest schließt Leinenzwang nicht aus
Selbst wenn ein als gefährlich eingestufter Hund den so
genannten Wesenstest abgelegt und bestanden hat, kann die Behörde im Einzelfall
Anordnungen zur Haltung von Hunden treffen. Es ist dabei nicht erforderlich,
dass dieser Hund bereits negativ aufgefallen ist. Eine vom Hund ausgehende
konkrete Gefahr kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn der ohne Maulkorb frei
herumlaufende Hund (hier: Bullterrier) Angst bei Passanten hervorruft. Die
Anordnung eines Leinen-zwangs ist daher in einem solchen Fall nicht zu
beanstanden.
Verwaltungsgerichtshof München, Az.: 24 B 03.645
Geldbuße bei Verstoß gegen die Anleinpflicht
Die Gemeinden haben allgemein die Möglichkeit, eine
ordnungsbehördliche Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf
den Verkehrsflächen zu erlassen; Rechtsgrundlage kann daneben das
Landeshundegesetz sein. So kann die Pflicht zur Anleinung eines Hundes
begründet werden. Verstöße gegen diese Pflicht können dann durch eine Geldbuße
geahndet werden. Sie muss in der Höhe angemessen sein. Bei dieser Ausgangslage
hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf im Beschluss vom 14.12.2006 - IV 5 Ss
OWi 205/06 - OWi 47/06 IV -mit der Frage befasst, ob bei einem Verstoß gegen
die Anleinpflicht im Stadtwald ohne weiteres eine Geldbuße in Höhe von 250 Euro
festgesetzt werden kann.
Nach den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen konnte die
Geldbuße bis zu 100.000 Euro betragen. Solche extrem hohen Beträge kommen auch
bei den häufigen Verstößen gegen die Regeln des Straßenverkehrs in Frage, ohne
dass ein solcher Bußgeldrahmen in Anspruch genommen wird. Beispielsweise wird
für einen Verstoß gegen die 0,5 Promillegrenze neben einem Fahrverbot von einem
Monat 250 Euro vorgesehen; ein Rotlichtverstoß bei einer länger als eine
Sekunde andauernden Rotphase ist bei Gefährdung oder Sachbeschädigung mit 200
Euro zu ahnden.
Verglichen mit diesen schwerwiegenden Verkehrsverstößen war
die von dem Hundehalter begangene Ordnungswidrigkeit bedeutend geringer
einzuordnen. Eine Gefährdung oder auch nur eine Belästigung anderer oder eine
Verunreinigung war nicht festgestellt worden, ebenso wenig ein
Wiederholungsfall, welcher vielleicht ein höheres Bußgeld gerechtfertigt hätte.
Unter diesen Umständen konnte die erkannte Geldbuße keinen
Bestand haben. Nach der Auffassung des Gerichts war nur eine Geldbuße in Höhe
von 20 Euro angemessen. Mehr ist allgemein auch nicht bei einem nicht
ordnungsgemäßen Parken zu zahlen.
Hundehalter muss für Kampfhund - Attacke zahlen!
Wer durch den Angriff eines gefährlichen Hundes also beispielsweise
eines sog. "Kampfhundes" verletzt wird, der hat gegen den Tierhalter
selbst dann einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn diesen an der Attacke keine
Schuld trifft.
Dies entschied das AG Liebenwerde und billigte einer
Klägerin 4000,- Euro Schmerzensgeld nach einem blutigen "Kampfhund" -
Angriff zu. Die Frau war auf dem Hof einer Bekannten von einem freilaufenden
Bullterrier angefallen und so schwer verletzt worden, das auf beiden Beinen
lange, unansehnliche Naben zurückblieben. Dennoch weigerte sich der Tierhalter
zu zahlen, denn schließlich sei der Hofhund durch ihre Flucht zum Angriff
gereizt worden. Das Gericht ließ diese Argumentation allerdings nicht gelten,
denn grundsätzlich hafte ein Hundehalter für den Angriff seines Tieres in jedem
Falle - auch ohne eigenes Verschulden.
Umgangsrecht mit Hund!
Ein geschiedener Ehemann hat ein Umgangsrecht mit seinem bei
der Ex-Frau lebenden Hund, sofern dies nicht aus tierpsychologischen Gründen
bedenklich erscheint.
Zwei geschiedene Eheleute stritten um das Sorgerecht für den
Pudel W. Zwar stellte das Gericht fest, dass ein Hund, wie eine Sache, nach der
Hausratsverordnung bei einer Scheidung einem der beiden Partner zugeteilt
werden könne, dabei müsse jedoch auf seine Gefühle Rücksicht genommen werden.
Nachdem ein tierpsychologischer Sachverständiger hinzugezogen worden war,
brachte das Gericht es nicht mehr übers Herz, den bei der Ehefrau lebenden
Pudel dem Ehemann zuzuteilen und ihn dadurch zu entwurzeln. Nach eingehender
Prüfung der seelischen Befindlichkeit des Hundes glaubte der Richter es aber
verantworten zu können, dass Begegnungen zwischen Pudel und Herrchen jeden 1.
und 3. Donnerstag des Monats von 14-17 Uhr stattfinden zu lassen.
Hundehaltung erlaubt!
Wer jahrelang ohne Beanstandung die Hundehaltung seines
Nachbarn akzeptiert, kann später nicht verlangen, dass dieser seine Haustiere
wegen der Lärmbelästigung abgeben muss.
Eine Familie hatte sich fünf Huskys und einen Mischlingshund
gekauft. Die Tiere hielten sich oft im Garten des Hauses auf. Während der
ersten fünf Jahre beschwerte sich kein Nachbar über das Hundegebell. Nach fünf
Jahren platzte auf einmal einem Nachbar der Kragen. Er forderte die
Hundebesitzer auf, die Hunde weg zu geben. Dieser Aufforderung müssen diese
jedoch nicht folgen. Da der Nachbar jahrelang die Hundehaltung geduldet hatte,
hat er sein Abwehrrecht gegen die Hundehaltung verwirkt. Auch die Hundebesitzer
können aufgrund dieser langen Zeit damit rechnen, dass die Haltung der Hunde
von dem Nachbar geduldet wird. Zudem haben die Hundehalter nach so langer Zeit
eine tiefe innere Bindung zu ihren Hunden, so das Gericht. Eine Trennung nach
so langer Zeit wäre deshalb ein schwerwiegender Eingriff.
VG Koblenz
Züchterin muss Strafe zahlen, Lesbe Hundekauf
verweigert
Eine schwedische Hundezüchterin muss Schmerzensgeld zahlen,
weil sie einer lesbischen Frau einen Welpen nicht verkaufen wollte. Wie die
Zeitung "Aftonbladet" berichtete, hat das Stockholmer
Oberlandesgericht die Züchterin aus Värmdö östlich der Hauptstadt zur Zahlung
von 20.000 Kronen (2100 Euro) an die Frau verurteilt.
Diese wollte einen per Inserat angebotenen jungen Hund
kaufen. Als der Züchterin bei dem Telefonat klar wurde, dass die potenzielle
Käuferin mit einer Frau zusammenlebt, verweigerte sie den Verkauf und erklärte
das lesbische Paar für ungeeignet zur Hundehaltung.
Die Abgewiesene zeigte die Züchterin beim schwedischen
"Ombudsmann gegen sexuell bedingte Diskriminierung" an, der den Fall
vor Gericht brachte. Das Oberlandesgericht bestätigte ein Urteil aus erster
Instanz. Antidiskriminierungs-Ombudsmann Hans Ytterberg begrüßte das Urteil
wegen der "erniedrigenden Weise, in der die Züchterin die klagende Frau
abgewiesen hat
"Kuvasz' ist kein gefährlicher Hund
Eine Stadt ist durchaus berechtigt, einzelne Hunderassen als
gefährlich einzustufen und dann für diese Tiere eine erhöhte Hundesteuer
einzufordern. Macht die Verwaltungsbehörde hiervon Gebrauch, muss sie aber auch
im Streitfall Unterlagen über die Erhebung zu' Gefährlichkeit solcher
Hunderassen vorlegen. Für die Rasse "Kuvasz" gibt es solche
tatsächlichen Grundlagen nicht, sodass die Einordnung als gefährlicher Hund,
oder als so genannter "Kampfhund" nicht gerechtfertigt ist. Lediglich
der Einsatz als Schutzhund und die Größe wie auch das Gewicht des Kuvacs lassen
keinen Rückschluss darauf zu, dass dieser ein erhöhtes Gefährdungspotenzial
habe.
Oberverwaltungsgericht Münster, Az.: 14AI819fO3
Vollbremsung rettet Hund, Hintermann fährt auf
Reißt sich ein Hund von der Leine es und springt der dann
plötzlich auf die Straße, so verwirklicht sich hier die typische Tiergefahr,
indem ein Autofahrer eine Vollbremsung zur Rettung des Tieres einleitet,
hierdurch aber einen Auffahrunfall riskiert. In einem solchen Fall haftet der
Hundehalter für den Schaden des auffahrenden Pkw's zu zwei Drittel. Da der
Fahrzeugführer den Hund am Straßenrand hätte sehen können und hierauf mit
erhöhter Alarmbereitschaft hätte reagieren müssen, haftet er selbst zu einem
Drittel, Der Einwand des Hundehalters, dass das Hundehalsband gerissen sei,
entlastet diesen nicht. Denn der Hundehalter hätte durch ein festeres Halsband
dieses Risiko ausschließen können, oder aber er hätte nicht in der Nähe von
verkehrsreichen Straßen seinen Hund ausführen dürfen.
Landgericht München 1. Az.:19S16841/01
Keine Mithaftung für angeleinten Hund
Rennt ein nicht angeleinter Schäferhund, der sich in
erheblicher Entfernung von der Person befindet, die ihn ausführt auf einen
angeleinten Pudel zu und verletzt sich der Führer des Pudels durch einen Sturz,
weil der Schäferhund ihn dabei berührt, haftet der Halter des Schäferhundes zu
100 % ; jedenfalls dann, wenn der Schäferhund sich bereits beim Losrennen
außerhalb der Sichtweite der ihn führenden Person befunden hatte. Eine
Mithaftung des Pudelhalters wegen bloßen "Daseins' seines angeleinten Hundes
scheidet aus. Denn die Tiergefahr freilaufenden Schäferhundes in einer solchen
Situation ist erheblich höher als diejenige des angeleinten Pudels.
Oberlandesgericht Stuttgart, Az.; 10U2005/01
Da nützt auch ein Wachhund nichts
Ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug unverschlossen mit
Schlüssel im Zündschloss in ländlicher Gegend auf einem Hof vierzig Meter von
der Hauptstraße entfernt abstellt, handelt grob fahrlässig und hat bei einem
Diebstahl dieses Fahrzeuges keinen Schadenersatzanspruch gegen seine Kaskoversicherung.
Dies auch dann nicht, wenn auf dem Hof ein frei herumlaufender Hund ist, der
das Fahrzeug "bewacht". Zwar erscheint es plausibel, dass der Hund in
der Regel das Heran nähern von Fremden bemerkt. Es lässt sich jedoch nicht mit hinreichender
Sicherheit annehmen, dass der Hund das Heran nähern von Fremden rechtzeitig
bemerkt und dann in der Lage ist, die Entwendung eines unverschlossenen
Fahrzeugs mit im Zündschloss steckenden Zündschlüssels zu verhindern. Dem steht
nämlich entgegen, dass die Fahrzeugentwendung innerhalb kürzester Zeit erfolgen
kann, da keinerlei Sicherungsmechanismen zu überwinden sind.
Landgericht Itzehoe, Az.: 1 S157/03
Was ist der Hund vor Gericht wert?
Kommt es zwischen Vermieter und Mieter zum Streit über die
Tierhaltung des Mieters in der Mietwohnung. dann kann ein solcher Prozess viel
Geld kosten. Sowohl die Gerichts- wie auch die Rechtsanwaltskosten werden dabei
nach dem so genannten Streitwert berechnet. Das Landgericht München setzte den
Streitwert auf 410 Euro fest und begründete dies damit, dass der Streitwert für
eine Klage auf Unterlassung der Haltung eines Hundes in einer Mietwohnung sich
nach dem Interesse des Vermieters an der Vermeidung möglicher Belästigungen
anderer Mieter richtet, jedoch nicht nach einem Liebhaberwert des Mieters oder
einer abschreckenden Bedeutung des Tierhalteverbots.
Landgericht München 1, Az.: 23 T 10223/02
Schmerzensgeld für Rottweiler Biss
Ein Hundehalter
handelt bedingt vorsätzlich und nicht nur fahrlässig, wenn sein Hund erneut
einen Menschen angreift und er keine Vorsichtsmaßnahmen gegen das Losreißen von
der Leine unternimmt oder dem Hund keinen Maulkorb anlegt. Greift dieser Hund
(hier: Rottweiler) erneut einen Menschen an und wird dieser durch mehrere
Bisswunden verletzt, so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500
Euro zur Schadenwiedergutmachung.
Amtsgericht München, Az.: 182C 17309/03
Haustierhaltungsverbot
für Eigentumswohnung
Wenn die Wohnungseigentümer mehrheitlich ein generelles
Haustierhaltungsverbot beschließen, handelt es sich um eine Regelung des
Gebrauchs des Sonder- und Gemeinschaftseigentums. Dabei ist § 15
Wohnungseigentumsgesetz von Bedeutung. Diese Vorschrift räumt den
Wohnungseigentümern ausdrücklich die Möglichkeit einer Mehrheitsentscheidung
ein, sofern es um die "Ordnungsmäßigkeit" des Gebrauchs geht. Die
Wohnungseigentümerversammlung ist also nicht von vornherein für eine
Beschlussfassung absolut unzuständig. Sie darf nur keine Beschlüsse fassen, die
über die "Ordnungsmäßigkeit" des Gebrauchs hinausgehen. Werden die Grenzen
des ordnungsgemäßen Gebrauchs überschritten, ist der Mehrheitsbeschluss
zunächst existent, er kann aber angefochten werden. Unterbleibt die
rechtzeitige Anfechtung des Beschlusses, wird er "Vereinbarung
ersetzend".
Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken
vom 2.11.2006 - 5 W 154/06 -51- gilt dies auch für einen Eigentümerbeschluss
über ein umfassendes Verbot der Haustierhaltung. Jedoch ist auch § 13
Wohnungseigentumsgesetz zu beachten. Danach kann jeder Wohnungseigentümer,
soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit seinen im
Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere
diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen. Der
zulässige Gebrauch findet seine Grenzen erst dort, wo die anderen
Wohnungseigentümer in ihrer Nutzung von Sonder- oder Gemeinschaftseigentum mehr
als in unvermeidlichem Umfang beeinträchtigt werden. Der Wohnungseigentümer ist
danach verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen
lediglich in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen
Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche
Maß hinaus ein Nachteil, erwächst.
Zu den herkömmlichen Vorstellungen im
Wohnungseigentumsbereich gehört die Haustierhaltung jedenfalls dann, wenn mit
ihr keinerlei Nachteile für die anderen Wohnungseigentümer verbunden sind.
Damit gehört sie zum Wesensgehalt des Sondereigentums, das unter die
Eigentumsgarantie des Grundgesetzes fällt.
Außerdem gibt es ein Grundrecht auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit, so dass ein absolutes Verbot jeglicher
Haustierhaltung durch Wohnungseigentümer ausgeschlossen ist.
Ein generelles Tierhaltungsverbot ist vor diesem
Hintergrund zugleich unverhältnismäßig, weil es auch Tiere umfasst, von deren
keinerlei Beeinträchtigungen oder Gefährdungen zu befürchten sind, weil sie den
Bereich des Sondereigentums schon nicht verlassen und von ihnen weder Geräusch-
noch Geruchsbelästigungen ausgehen können. Ein solches Verbot ist auch deshalb
unverhältnismäßig, weil andere Mittel der Hausordnung zur Verfügung stehen, um
Belästigungen jedenfalls zu mindern, beispielsweise eine Art- oder zahlenmäßige
Einschränkung der Haustierhaltung. Ein unterschiedsloses Verbot ist daher rechtswidrig und
damit nichtig.
Röntgenbilder
vom Hund
Die HD-Untersuchung für die Zuchtzulassung steht bevor.
Also besucht man mit seinem Hund den heimischen Tierarzt, der die
Röntgenaufnahmen anfertigt und diese meist unmittelbar an die
HD-Auswertungsstelle des Zuchtverbandes sendet. Die Auswerterstelle sendet das
Ergebnis der Auswertung - sei es gut oder weniger gut - dem Tierhalter zu.
Vielleicht ist man als Tierhalter wegen des Ergebnisses verwundert und möchte
dieses von anderer Stelle nochmals sachkundig überprüfen lassen.
Spätestens an diesem Punkt wird es dann problematisch.
Die HD-Auswertungsstellen weigern sich nämlich regelmäßig, die Röntgenaufnahmen
wieder heraus zu geben. Die HD-Auswertungsstellen berufen sich meist darauf,
dass die Röntgenaufnahmen im Rahmen der ärztlichen Behandlung erstellt worden
seien, dass dem anfertigenden Arzt ein Urheberrecht an den Aufnahmen zustehe,
und dass diese sowieso Teil der ärztlichen Patientenakten seien, die nur
unmittelbar an andere Ärzte und nicht an nichtärztliche Personen herausgegeben
werden dürften. Schließlich wird gelegentlich auch auf angebliche Vorschriften
der Röntgenverordnung verwiesen.
Doch wie ist hier die Rechtslage tatsächlich?
Normalerweise ist der Vertrag über eine ärztliche
Behandlung tatsächlich ein sog. Dienstvertrag, denn der Arzt kann ja nicht für
eine bestimmten Behandlungserfolg garantieren. Die bloße Fertigung der
Röntgenaufnahmen für die HD-Untersuchung hat aber keine ärztliche Behandlung
zum Inhalt. Es handelt sich insoweit um einen sog. Werklieferungsvertrag, nach
dem der Arzt zur Herstellung des versprochenen Werkes aus den von ihm zu
beschaffenden Stoffen herzustellen verpflichtet ist. Vergleichbar ist das z. B.
mit dem Auftrag an einen Schneider, einen Anzug zu nähen. Der Schneider
beschafft die Stoffe, Garne und Knöpfe und fertigt daraus den Anzug. Kein
Mensch würde beim Schneider auf den Gedanken kommen, dass der Anzug an den Besteller
nicht herausgegeben werden darf. Genau so verhält es sich aber in dem Fall der
vom Tierarzt auftragsgemäß angefertigten HD-Aufnahmen.
Merke: Beim Werklieferungsvertrag hat der Besteller
den Anspruch auf Verschaffung und Übereignung der hergestellten Sachen. Das
muss natürlich auch für die HD-Röntgenaufnahmen gelten. In diesem Sinne hat z.
B. bereits das
OLG Düsseldorf (Urteil vom 30.05.1985 - AZ: 8 U
241/84) entschieden.
Steht das Eigentum an den Röntgenaufnahmen also dem
Tierhalter als Auftraggeber zu, kann er diese von der HD-Auswertungsstelle(selbstverständlich) auch wieder
heraus verlangen. Weil bei der Auftragsherstellung der HD-Röntgenaufnahmen die
ausschließlich mechanisch-technisch geprägte Herstellung völlig im Vordergrund
steht, gibt es für die so auftragsgemäß erstellten Röntgenaufnahmen auch keinen
urheberrechtlichen Schutz. Hinzu kommt, dass bei der Erstellung der
Röntgenaufnahmen die ärztliche Leistung in der medizinischen Alltagspraxis
zurücktritt, da die Röntgenaufnahmen meist nicht vom Arzt selbst, sondern
durchgängig von dessen Personal erstellt werden. Auch aus den Vorschriften der
Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung ergibt sich keine andere
Sicht der Dinge: Die von Seiten der HD-Auswertungsstellen gerne zitierten
Vorschriften (§ 43 II StrSchVO und § 28 III RÖVO u.a.) sind keine
Anspruchsgrundlagen, weil sie sich ausschließlich auf die nach diesen Normen zu
fertigenden Aufzeichnungen über die Strahlenbelastung des Patienten und nicht
auf die Röntgenaufnahmen selbst beziehen.
Achtung:
Im Einzelfall kann natürlich aufgrund von Zuchtbedingungen eine Übereignung an
den Zuchtverband stattgefunden haben. Schauen Sie also unbedingt vorher ins
"Kleingedruckte". Ein Verband, der HD-Aufnahmen als Eigentum
"hamstert" kann aber wohl nur dahin verstanden werden, dass
anderweitige sachkundige Überprüfungen der Röntgenaufnahmen unerwünscht sind.
Das sollte zum ernsten Nachdenken Anlass geben - bedenkt man die weitreichenden
Folgen der HD-Auswertungen.
Achtung:
Anders verhält sich die Rechtslage auch, wenn der die Röntgenaufnahmen
fertigende Tierarzt auch beauftragt ist, die Aufnahmen selbst zu begutachten
oder auszuwerten.
Tipp: Es sollte also
bei der Beauftragung des heimischen Tierarztes peinlich genau darauf geachtet
werden, isoliert nur die Anfertigung der HD-Röntgenaufnahmen in Auftrag zu
geben. Wenn man mit späteren Problemen durch eine HD-Auswertungsstelle rechnet,
sollte man die Problematik auch offen mit dem eigenen Tierarzt ansprechen.
Dieser soll dann die Aufnahmen an den Auftraggeber ausdrücklich übereignen und
im Auftrag des Auftraggebers an die HD-Auswertungsstelle senden. In
Zweifelsfällen hilft im Nachhinein auch oft ein Blick auf die tierärztliche
Rechnung weiter: Ist dort nur die Anfertigung der Röntgenaufnahmen ausgewiesen
und berechnet, war der Auftrag im Zweifel auch darauf beschränkt.
Grundsätzliches zur Hundesteuerpflicht
Hinsichtlich der
Hundesteuer gibt es immer wieder Überlegungen, ob sie überhaupt und in welchem
Umfang berechtigt ist. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich um eine
Aufwandssteuer handelt. Das bedeutet, dass Gegenstand der Steuer die Verwendung
von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes, nämlich für das
Halten eines Hundes ist, der über das für die Deckung der allgemeinen
Lebensbedürfnisse Erforderliche hinaus geht. Daraus folgt einmal, dass ein die
Besteuerung rechtfertigender Aufwand nur bei natürlichen Personen entstehen
kann, denn nur Diese haben allgemeine Lebensbedürfnisse und nur diese können
deshalb einen über den durch diese Lebensbedürfnisse bedingten Aufwand
hinausgehenden Aufwand für das Halten eines Hundes erbringen. Zum anderen darf
auch bei den natürlichen Personen der Aufwand nur in den Fällen besteuert
werden, in denen das Halten der Hunde persönlichen Zwecken dient. Das folgt
daraus, dass derjenige, der einen Hund zu gewerblichen Zwecken hält, damit
keinen besonderen Aufwand für seine Lebensbedürfnisse betreibt. Vielmehr
handelt es sich bei seinem Aufwand um Kosten seiner gewerblichen Tätigkeit, die
zu besteuern der Gemeinde eine Rechtsgrundlage fehlt. Mithin können nicht
schlechthin alle Hundehalter der Hundesteuerpflicht unterworfen werden. Nicht
herangezogen werden können beispielsweise Vereine, juristische Personen und
Betriebe. Wenn in der örtlichen Hundesteuersatzung für derartige Institutionen
eine Hundesteuerpflicht vorgesehen ist, sind nur die entsprechenden Regelungen
nichtig, nicht aber die Hundesteuersatzung insgesamt. Die Hundesteuersatzung
ist also auf natürliche Personen weiter anzuwenden. die de Hunde zu
persönlichen Zwecken halten. Bedenklich in einer Hundesteuersatzung ist auch
die Regelung, dass neben dem Hundehalter der Eigentümer des Hundes für die
Steuerschulden haftet. Dies kommt dann nicht in Frage, wenn das
Kommunalabgabenrecht diese Befugnis nicht vorsieht, Wenn der örtliche
Satzungsgeber überhaupt Haftungsregelungen in die Satzung aufnehmen darf, so
kann es sich dabei allenfalls um die inhaltliche Wiedergabe bestehender
Regelungen des Kommunalabgabengesetzes oder der Abgabenordnungen handeln, nicht
aber um eigene, vom Satzungsgeber erfundene Haftungsregelungen. Weiter ist es
bedenklich, wenn die örtliche Hundesteuersatzung für Hundezuchtvereinigungen
eine Steuerermäßigung vorsieht, die unbestimmt ist. Eine willkürliche
Handhabung ist beispielsweise möglich, wenn vorgesehen ist, dass nur solche
Züchter in den Genuss der Steuervorteile kommen können, deren Zwinger und
Zuchttiere in das Zucht- oder Stammbuch einer Hundezuchtvereinigung aufgenommen
sind, die von der Stadt anerkannt ist. Eine solche Regelung ermöglicht es der
Stadt. mit Hilfe der Anerkennungspraxis darüber zu entscheiden, welche Züchter
die Steuerermäßigung erhalten und welche nicht. Die Satzungsbestimmung müsste
deshalb, um der Verwaltung einen Handlungsrahmen vorzugeben, regeln, von
welchen Kriterien es abhängig ist, ob eine Hundezuchtvereinigung für die
Steuerleichterung der ihr angehörenden Züchter anerkannt wird oder nicht. Weitere
Bedenken hinsichtlich einer solchen Satzungsregelung ergeben sich dass. dass
bei einer entsprechenden Formulierung die Entscheidung über die
Steuervergünstigung letztlich in die Hand der von der Stadt anerkannten
privaten Hundezuchtvereinigungen gelegt wird, ohne dass die Stadt darauf einen
Einfluß hat. In dem konkreten Fall sollte die Steuervergünstigung davon
abhängen, dass Zwinger und die jeweiligen Zuchttiere in das von der jeweiligen
Zuchtvereinigung geführte Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. Bedenklich
ist auch eine Satzungsregelung‚ die für Grundstückseigentümer eine
Auskunftspflicht vorsieht, die mit dem auf Hundesteuer bezogener
Rechtsverhältnisse überhaupt nichts zu tun haben. In dem konkreten Fall ging es
um die Steuerpflicht für einen Hund, der von einem dreizehnjährigen Jungen
gehalten wurde. Er lebte als Sohn im Haushalt des Vaters. der deshalb die
Hundesteuer zahlen mußte. Der Hund war nämlich, da der Sohn über keinen eigenen
Haushalt verfügte, in dem Familienhaushalt des Vaters und damit auch vom Vater
"aufgenommen". Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist
und betreut und versorgt wird, und zwar unabhängig davon, wer Eigentümer des
Hundes ist. Soweit ein Hund "in einen Haushalt" aufgenommen ist, der
von mehreren Personen gebildet wird, d.h. in eine aus mehreren Personen
bestehenden "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, sind jedenfalls alle
diejenigen Mitglieder des Haushaltes Hundehalter, die durch ihren
wirtschaftlichen Beitrag zu dieser "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auch
zu den Kosten des in diesem Haushalt aufgenommenen Hundes beitragen und damit
auch ganz oder zum Teil den besonderen Aufwand betreiben, auf den es für die
Hundesteuer ankommt. Dies gilt unabhängig davon, wie im Innenverhältnis der am
gemeinsamen Haushalt Beteiligten die durch den Hund verursachten Kosten
getragen werden. Dass die Anteile, die die einzelnen Mitglieder eines Haushalts
zum gemeinsamen Wirtschaften beitragen, unterschiedlich sind und dies
vielleicht auch gerade im Hirnblick auf einen im lnnenverhältnis einem
bestimmten Haushaltsmitglied zugerechneten Hund sind, ist für den Umstand, dass
ein in den Haushalt aufgenommener Hund von allen denjenigen ‚aufgenommen"
ist, die gemeinsam wirtschaften und die Lasten des Haushalts tragen, unerheblich
(Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-
Westfalen vom 23.01.1997 - 22 A 2455/96 -).
Haustierhaltung in der Mietwohnung
Die Haltung von
Haustieren in einer Mietwohnung kann zu Problemen führen, was vielfach dazu
geführt hat, eine entsprechende Regelung im Mietvertrag vorzusehen. So heißt es
in vielen Formularen: "Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und
Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des
Vermieters. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn von dem Tier Störungen
und oder Belästigungen ausgehen. Nach dem
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.11. 2007 VII ZR 340/06 ist diese Klausel
unwirksam, da sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligt. Das gilt unabhängig davon, ob nach der Klausel die
Zustimmung zur Tierhaltung des Mieters Im freien Ermessen des Vermieters, steht
oder ob dieser seine Zustimmung nur aus sachlichen Gründen versagen darf. Die
unangemessene Benachteiligung des Mieters ergibt sich daraus, dass eine
Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische
besteht, hingegen nicht für andere Kleintiere wie etwa Hamster und
Schildkröten. Das Halten von anderen Kleintieren darf im Mietvertrag also auch
nicht der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werden, weil deren Haltung
zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört und nicht davon auszugehen
ist, dass von Kleintieren Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen
Dritter ausgehen können. Fehlt es in einem Mietvertrag an einer rechtlich
wirksamen Regelung der Tierhaltung, ist allein die gesetzliche Regelung
maßgebend. Für die Beantwortung der Frage, ob die mietvertraglich nicht wirksam
geregelte Haltung von Haustieren zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mieträume
gehört, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des
Mieters sowie der weiteren Beteiligten geboten. Zu berücksichtigen sind
insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand
und Lage der Wohnung, sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet,
Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen
der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Hause, bisherige
Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters. Da nach
der Auffassung des Bundesgerichtshofes diese Vielzahl von Umständen zu
berücksichtigen sind, lässt sich schwer voraussagen, wie eine gerichtliche Entscheidung
ausfällt, wenn es an einer wirksamen Mietvertragsklausel fehlt. Deshalb ist es
geboten, im Mietvertrag eine eindeutige Formulierung zu finden, die der
Auffassung des Bundesgerichtshofes Rechnung trägt!
Kein Kampfhund bei Unzuverlässigkeit
Bei der Haftung
von gefährlichen Hunden will der Gesetzgeber bei seinen Anforderungen und
Auflagen nicht nur sicherstellen, dass der Hund selbst nicht gefährlich werden
kann, sondern er will durch besondere Halterpflichten auch der Erkenntnis
Rechnung tragen, dass Gefahren auch in der Art der Haltung begründet sein
können. Deshalb muss der Hundehalter die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzen. An dieser Zuverlässigkeit fehlt es. wenn der Hundehalter wegen
Menschenhandels, gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei und wegen Verstoßes
gegen das Waffengesetz rechtskräftig verurteilt worden ist. Solche
Verurteilungen zeigen, dass es dem Hundehalter am Verantwortungsbewußtsein im
Umgang mit gefährlichen Gegenständen und an Achtung gegenüber Mitmenschen
fehlt.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Az.: 1S
564/04 (n.rk)
Hundeausstellung ohne kupierte Hunde
Der Veranstalter
einer Hundeausstellung scheiterte mit seinem Antrag, auch solche Hunde zur
Ausstellung zulassen zu dürfen, die im Herkunftsland legal kupiert worden sind.
Das in § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung enthaltene Verbot, so genannte
kupierte (amputierte) Hunde auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu
veranstalten, gilt gleichermaßen für inländische wie für ausländische Hunde.
Die Amputation von Körperteilen an Hunden zur Erhaltung bestimmter Rassemerkmale
stellt auch im Blick auf den nunmehr verfassungsmäßigen Rang des Tierschutzes
in Art. 20 a des Grundgesetzes eine tierschutzwidrige Handlung dar.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Wachhunde und Hundesteuerbefreiung
Wird ein Wachhund
nur und ausschließlich zur Bewachung eines Geschäftsbetriebes oder eines
landwirtschaftlichen Anwesens eingesetzt, so kann der Hundehalter oftmals eine
Befreiung von der Hundesteuer bei seiner Gemeinde beantragen. Dient diese
Hundehaltung aber auch persönlichen Zwecken, weil z.B. auch das auf diesem
Grundstück gelegene Privatwohnhaus von diesem Hund bewacht werden soll, so
kommt eine Befreiung von der Hundesteuer nicht in Frage.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen, Az.: 14
A 1569/03
Hundesteuersatz muss gefährliche Hunde benennen
Eine kommunale
Hundesteuersatzung, die gefährlichen Hunden eine erhöhte Hundesteuer auferlegt,
muss diese Hunde benennen und kann nicht einfach auf die Rasseliste der
Landeshundeverordnung "in der jeweils geltenden Fassung" verweisen.
Eine solche Verweisung genügt nicht den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz
und ist deshalb unwirksam.
Oberverwaltungsgericht Münster, Az.:14A2973/02
Keine Opferentschädigung hei Hundeangriff
Personen, die durch
einen fremden Hund verletzt werden, haben gegen den Tierhalter einen Schadens-
und Schmerzensgeldanspruch. Ist aber der Tierhalter mittellos, so geht dieser
Anspruch uns Leere. Gleichwohl kann dem Geschädigten gegen den Staat in einem
solchen Fall ein Entschädigungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz
zustehen. Ein solcher Anspruch besteht dann, wenn es sich um einen
vorsätzlichen Angriff handelte. Hierbei ist nicht auf das Verhalten des Hundes
selbst abzustellen, sondern auf das Verhalten des Hundehalters. Ein Anspruch
auf Opferentschädigung gibt es daher nur, wenn das Tier gezielt auf den
Menschen gehetzt wurde, oder wenn der Hundehalter mit einem Angriff des Hundes
auf den Geschädigten habe rechnen müssen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor,
scheidet ein Entschädigungsanspruch aus.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az.:L4V013/01
Unterschiedliche Hunde -
unterschiedliche Haftung
Spielen
mehrere Hunde verschiedener Tierhalter miteinander und wird einer der
Tierhalter durch einer der spielenden Hunde verletzt, ist bei einem Anspruch
gegen dessen Halter die mitwirkende Tiergefahr des eigenen und der anderen
Hunde im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs zu berücksichtigen. Dabei
entfällt nicht zwingend auf jeden der beteiligten Tierhalter die gleiche Quote,
da sich trotz des Zusammenwirkens der mehreren spielenden Hunde bei der
Verwirklichung der Tiergefahr diese sich bei den einzelnen Hunden in
unterschiedlichem Maße verwirklichen kann.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Ai.:19U 217108