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Stand: 06.06.2018
Erbrecht
beim Haustier
"Hilfe
ich habe ein Krokodil geerbt"
Wer sein
Haustier nach seinem Tod gut versorgt wissen will, muss auf die richtige
Formulierung im Testament achten. Schätzungen zufolge sind rund 90% aller
privat aufgesetzt Testamente aufgrund formaler Fehler ungültig.
Formulierungen
wie: "Ich vermache nach meinem Tod mein gesamtes Vermögen meiner Katze
Kimba" oder "Für den Fall meines Todes - sofern Lucky noch lebt -
setze ich ihn als Erben ein", werden von deutschen Gerichten als unwirksam
erklärt.
Nur
natürliche- oder juristische Personen können nach Deutschen Recht erben. Dies
ist so im § 90a des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) festgeschrieben. Die
Begründung lautet: Tiere sind weder erb- noch rechtsfähig. Rein rechtlich
werden sie als Sachen behandelt.
Die
Nachlassgerichte, die die Erbscheine ausstellen, erkennen Testamente dieser Art
nicht an, im Zweifelsfall greift die gesetzliche Erbfolge.
Auf Umwegen
jedoch können Bello, Mieze und Co. Dennoch in den Genuss des Vermögens von
Frauchen oder Herrchen kommen. Beispiel ist Rudolph Moshammer, der im Januar
2005 in seiner Villa erdrosselt wurde. Zu Lebzeiten legte der Münchner Modezar
in seinem Testament fest, dass im Falle seines Todes sich sein Chauffeur um
seine geliebte Yorkshire-Terrier-Hündin Daisy kümmern soll.
Der
Erblasser setzt eine Person oder Institution als Erben ein und macht zur
Auflage, das Tier gut zu versorgen.
Eine andere
Variante zeigt der Deutsche Tierschutzbund auf. Experten raten, einen Erben
einzusetzen der das Vermögen erhält. Um das Tier kümmert sich dann aber ein
Nachbar oder ein guter Freund, der vom Erben eine monatliche Summe bekommt.
Damit alles im Sinne des Verstorbenen klappt, kann zur Kontrolle ein
Testamentsvollstrecker verpflichtet werden.
Komplizierter
wird es für den Erben, wenn dieser nur unter bestimmten Bedingungen in den
Genuss des Nachlasses kommt. Etwa wenn der Verfasser bestimmt, der Erbe darf
nur solange Erbe sein wie das Haustier des Verstorbenen lebt. Solche
erschwerende Auflagen sind durchaus keine Seltenheit, erklärt eine Fachanwältin
aus Berlin. So sei es durchaus möglich, den Erben zu bestrafen, wenn er die
Auflage um das hinterlassene Tier nicht erfüllt. Das Tier ist faktisch Garant
für sein Erbe.
Erbt der
nächste Angehörige das Tier des Verstorbenen, muss er dies nicht akzeptieren.
Denn nicht jeder freut sich über einen Hund, eine Katze oder gar ein exotisches
Reptil. Wird allerdings das Erbe ausgeschlagen, verliert der Begünstigte auch
alle anderen Erbansprüche. Ausnahme davon ist wenn dem Begünstigten ein
gesetzliches Pflichtteil zusteht, beispielsweise als Ehepartner oder als Kind.
Wer jedoch
das tierische Erbe antritt, sollte wissen, dass die Versorgung des jeweiligen
Heimtieres nicht unbedingt von der Erbschaftsteuer absetzbar ist. Dies entschied
der Bundesgerichtshof in München im Fall einer "Hundeerbin", weil sie
einen Vierbeiner aufgenommen hat ohne testamentarisch dazu verpflichtet worden
zu sein.
Es gibt
noch eine weitere Möglichkeit, dem Tier nach dem eigenen Tod ein angemessenes
Dasein zu garantieren: Der Halter kann neben einer natürlichen Person auch ein
vertrauenswürdiges Tierheim durch einen Erbvertrag zur Aufnahme des Tieres
verpflichten.
Zudem gibt
es die Möglichkeit, eine "letztwillige Stiftung" einzurichten. Eine
solche Stiftung kann mit dem Ziel verbunden werden, den lebenslangen Unterhalt
des Tieres aus den Mitteln des Stiftungsvermögens zu finanzieren.
"Stiftungen werden in der Regel jedoch auf längere Dauer ausgerichtet,
weshalb darauf geachtet werden muss, dass der Zweck lediglich den
Lebensunterhalt eines bestimmten Einzeltieres umfasst" erklären führende
fachkundige Rechtsanwälte. Sie führen weiter aus: "Wer eine Stiftung
gründen möchte, sollte dies auf jeden Fall mit juristischer Hilfe tun, um
Fehler zu vermeiden"
Überhaupt
ein Testament zu verfassen, sei in jedem Fall ratsam: "Es sollte aber
einem Notar oder einem Rechtsanwalt zur Ansicht vorgelegt werden, um Fehler zu
vermeiden