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Copyright © 2018 HVSP e.V.
Stand: 06.06.2018
Erbrecht beim Haustier
 
"Hilfe ich habe ein Krokodil geerbt"
 
Wer sein Haustier nach seinem Tod gut versorgt wissen will, muss auf die richtige Formulierung im Testament achten. Schätzungen zufolge sind rund 90% aller privat aufgesetzt Testamente aufgrund formaler Fehler ungültig.
 
Formulierungen wie: "Ich vermache nach meinem Tod mein gesamtes Vermögen meiner Katze Kimba" oder "Für den Fall meines Todes - sofern Lucky noch lebt - setze ich ihn als Erben ein", werden von deutschen Gerichten als unwirksam erklärt.
 
Nur natürliche- oder juristische Personen können nach Deutschen Recht erben. Dies ist so im § 90a des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) festgeschrieben. Die Begründung lautet: Tiere sind weder erb- noch rechtsfähig. Rein rechtlich werden sie als Sachen behandelt.
 
Die Nachlassgerichte, die die Erbscheine ausstellen, erkennen Testamente dieser Art nicht an, im Zweifelsfall greift die gesetzliche Erbfolge.
 
Auf Umwegen jedoch können Bello, Mieze und Co. Dennoch in den Genuss des Vermögens von Frauchen oder Herrchen kommen. Beispiel ist Rudolph Moshammer, der im Januar 2005 in seiner Villa erdrosselt wurde. Zu Lebzeiten legte der Münchner Modezar in seinem Testament fest, dass im Falle seines Todes sich sein Chauffeur um seine geliebte Yorkshire-Terrier-Hündin Daisy kümmern soll.
 
Der Erblasser setzt eine Person oder Institution als Erben ein und macht zur Auflage, das Tier gut zu versorgen.
 
Eine andere Variante zeigt der Deutsche Tierschutzbund auf. Experten raten, einen Erben einzusetzen der das Vermögen erhält. Um das Tier kümmert sich dann aber ein Nachbar oder ein guter Freund, der vom Erben eine monatliche Summe bekommt. Damit alles im Sinne des Verstorbenen klappt, kann zur Kontrolle ein Testamentsvollstrecker verpflichtet werden.
 
Komplizierter wird es für den Erben, wenn dieser nur unter bestimmten Bedingungen in den Genuss des Nachlasses kommt. Etwa wenn der Verfasser bestimmt, der Erbe darf nur solange Erbe sein wie das Haustier des Verstorbenen lebt. Solche erschwerende Auflagen sind durchaus keine Seltenheit, erklärt eine Fachanwältin aus Berlin. So sei es durchaus möglich, den Erben zu bestrafen, wenn er die Auflage um das hinterlassene Tier nicht erfüllt. Das Tier ist faktisch Garant für sein Erbe.
 
Erbt der nächste Angehörige das Tier des Verstorbenen, muss er dies nicht akzeptieren. Denn nicht jeder freut sich über einen Hund, eine Katze oder gar ein exotisches Reptil. Wird allerdings das Erbe ausgeschlagen, verliert der Begünstigte auch alle anderen Erbansprüche. Ausnahme davon ist wenn dem Begünstigten ein gesetzliches Pflichtteil zusteht, beispielsweise als Ehepartner oder als Kind.
 
Wer jedoch das tierische Erbe antritt, sollte wissen, dass die Versorgung des jeweiligen Heimtieres nicht unbedingt von der Erbschaftsteuer absetzbar ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof in München im Fall einer "Hundeerbin", weil sie einen Vierbeiner aufgenommen hat ohne testamentarisch dazu verpflichtet worden zu sein.
 
Es gibt noch eine weitere Möglichkeit, dem Tier nach dem eigenen Tod ein angemessenes Dasein zu garantieren: Der Halter kann neben einer natürlichen Person auch ein vertrauenswürdiges Tierheim durch einen Erbvertrag zur Aufnahme des Tieres verpflichten.
 
Zudem gibt es die Möglichkeit, eine "letztwillige Stiftung" einzurichten. Eine solche Stiftung kann mit dem Ziel verbunden werden, den lebenslangen Unterhalt des Tieres aus den Mitteln des Stiftungsvermögens zu finanzieren. "Stiftungen werden in der Regel jedoch auf längere Dauer ausgerichtet, weshalb darauf geachtet werden muss, dass der Zweck lediglich den Lebensunterhalt eines bestimmten Einzeltieres umfasst" erklären führende fachkundige Rechtsanwälte. Sie führen weiter aus: "Wer eine Stiftung gründen möchte, sollte dies auf jeden Fall mit juristischer Hilfe tun, um Fehler zu vermeiden"
 Überhaupt ein Testament zu verfassen, sei in jedem Fall ratsam: "Es sollte aber einem Notar oder einem Rechtsanwalt zur Ansicht vorgelegt werden, um Fehler zu vermeiden