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Copyright © 2018 HVSP e.V.
Stand: 06.06.2018
Gewährleistungsrecht
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
Empfehlungen beim Hundekauf
 
 
 
Der Kauf eines Tieres ist rechtlich gleich zu behandeln wie der Kauf eines Gebrauchs­gegenstandes (§ 90 a BGB). Daran hat sich auch seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1.1.2002 nichts geändert; doch gibt es seit­dem einige Besonderheiten bei der Ge­währleistung, die es zu beachten gilt:
Der Verkäufer hat, sofern ausnahmsweise nichts anderes vereinbart ist, dem Käufer ein mangelfreies Tier zu verkaufen. Weist das Tier jedoch einen Mangel auf, hat nun­mehr der Käufer zunächst das Recht auf Nacherfüllung; d.h. er hat nach seiner Wahl einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Übergabe eines mangelfrei­en Tieres (§ 437 Nr. 1 in Verbindung mit § 439 BGB).
Dieses Recht ist vorrangig und gleichzeitig ein Recht des Verkäufers zur Zweiten Andienung. Daher muss dem Verkäufer grundsätzlich eine Frist zur Nacherfül­lung gesetzt werden, bevor nachrangige Rechte wie Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz (§ 437 Nr. 2 und 3 BGB) geltend gemacht werden können.
Die Fristsetzung ist nur in Ausnahmefällen entbehrlich.
Über einen solchen Ausnahmefall hatte der BGH in seinem Urteil vom 22.6.2005, AZ.: VIII ZR 1/05 (abzurufen unter www.bundes-gerichtshof.de. abgedruckt in NJW 2005, S. 3211) zu entscheiden. Dort hatte der Käufer eines Welpen diesen sofort tierärzt­lich behandeln lassen, nachdem der Welpe wenige Tage nach Übergabe einen Blut­durchfall bekommen hatte, verursacht durch die schlechten hygienischen Verhält­nisse beim Verkäufer. Der Käufer hatte so­fort einen Schadensersatzanspruch wegen Heilbehandlungskosten geltend gemacht, ohne dem Verkäufer vorher die Gelegenheit zu geben, die Heilbehandlung selbst durch­zuführen. Hier entschied der BGH, dass zur Vermeidung eines größeren Schadens und aus Gründen des Tierschutzes eine Nachfristsetzung entbehrlich war, da es nicht zu­mutbar war, das Tier in seinem Zustand mit dem Auto zunächst 30 Km zum Verkäufer zu verbringen, bevor er notfallbehandelt werden konnte.
Unter normalen Umständen hat der Verkäu­fer jedoch nach Wunsch des Käufers ent­weder ein neues Tier nachzuliefern oder den Mangel zu beheben. Dieses Wahlrecht des Käufers besteht jedoch nur, sofern die Nacherfüllung für den Verkäufer möglich ist.
Gerade im Falle des Tierkaufes kann die Nacherfüllung daher Probleme bereiten. Wenn nämlich beim Kauf lediglich ein Hund aus einem bestimmten Wurf geschuldet war und sind bei Auftreten des Mangels (z.B. Entdecken eines genetischen Defekts) bereits mehrere Monate vergangen, kann aufgrund der entwickelten Bindungen der übrigen Hunde des Wurfs kaum ein neuer Hund nachgeliefert werden. Diese Art der Nacherfüllung entfällt dann. Beruht der Sachmangel auf einem genetischen Defekt, kann der Verkäufer von vornherein nicht „nachbessern":
Wie der BGH in seinem Urteil vom 22.6.2005, Az.: VIII ZR 281/04 (abzurufen unter www.bundesgerichtshof.de. abge­druckt in NJW 2005, S. 2852) festgestellt hat, stellt die optische Behebung eines durch einen genetischen Defekt bedingten Mangels (hier: „Beseitigung" einer über­mäßigen 0-Beinigkeit eines Dackels durch eine Korrekturosteotomie) keine Nachbes­serung dar, da der Mangel - Gendefekt - nach wie vor vorhanden ist. In einem sol­chen Fall ist der Käufer auf andere Rechte angewiesen.
Kann eine Nacherfüllung wegen Unmög­lichkeit nicht stattfinden, ist sie fehlgeschla­gen oder hat der Verkäufer diese innerhalb angemessen gesetzter Frist nicht durchge­führt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen (wobei nunmehr auch Schadensersatz neben dem Rücktritt verlangt werden kann, soweit noch ein weitergehender Schaden besteht). Während der Rücktritt vom Vertrag und die Kaufpreisminderung lediglich voraussetzen, dass der Mangel nicht nur unerheblich ist, setzt der Schadensersatzanspruch im­mer Vertretenmüssen des Schuldners voraus.
Der Schuldner hat - soweit er nicht ohnehin eine Garantie übernommen hat - gemäß § 276 BGB sowohl Vorsatz als auch Fahr­lässigkeit zu vertreten. Fahrlässig han­delt, wer die im Verkehr erforderliche Sorg­falt außer Acht lässt.
 
 
 
Übertragen auf die Zucht von Hunden hat der BGH in dem genannten Urteil vom 22.6.2005 ausgeführt, dass dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, wenn er die Zucht nach den dafür gel­tenden, auf Wissenschaft und Erfah­rung beruhenden züchterischen Grund­sätzen - lege artis - betreibt. Daher hat­te der Käufer in diesem Fall keinen Scha­densersatzanspruch, da - sofern die über­mäßige 0-Beinigkeit des Dackels auf einem Gendefekt beruhte - dem Verkäufer zumin­dest kein Zuchtfehler nachgewiesen wer­den konnte. Über andere Ansprüche des Käufers (Minderung, Rücktritt) hatte der BGH in diesem Urteil nicht zu entscheiden.
Neu ist die nicht unerhebliche Verlängerung der Gewährleistungsfrist. Während früher bereits nach sechs Monaten die Gewährlei­stungsansprüche verjährt waren, beträgt jetzt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
Verkauft ein Verbraucher (gemäß § 13 BGB versteht man darunter eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft - hier also den Hundekauf - zu einem Zweck absch­ließt, der weder ihrer gewerblichen noch ih­rer selbständigen beruflichen Tätigkeit zu­gerechnet werden kann) an einen Verbrau­cher, kann ein Gewährleistungsausschluss vereinbart werden. Bei einem Welpenver­kauf muss dieser Gewährleistungsaus schluss - anders als beim Verkauf eines älteren Tieres - jedoch frei ausgehandelt wer­den und darf nicht vorformuliert sein.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass ein Unternehmer (also ein gewerbs­mäßiger Hundehändler) die Gewährlei­stung nicht ausschließen kann. Bei dem Verkauf von Welpen verbleibt es vielmehr bei der zweijährigen Gewährleistungsfrist Beim Verkauf von älteren Hunden kann die Gewährleistungsfrist jedoch auf ein Jahr re­duziert werden. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Hun­des ein Mangel, wird zulasten des Unter­nehmers vermutet, dass das Tier bereits bei der Übergabe mangelhaft war (§ 476 BGB). Nach Ablauf der sechs Monate hat der Käu­fer zu beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe des Hundes vorhanden war.
 
Empfehlungen:
Kaufverträge über Hunde sollten immer schriftlich abgeschlossen werden.
Es sollte zur Klarstellung in den Kaufvertrag aufgenommen werden, dass es sich um ei­nen Kauf von Verbraucher zu Verbraucher handelt. Soweit demnach kein Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher-Unternehmer) vorliegt, sollte die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Dabei gilt es zu beachten:
Die Gewährleistung für dem Verkäufer be­kannte, aber dem Käufer gegenüber ver­schwiegene Mängel kann nicht ausgeschlossen werden (Arglist). Bekannte Mängel müssen daher zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen unbedingt im Vertrag aufgeführt und damit zur Kenntnis des Käufers gebracht werden.
Zur Klarstellung sollte weiter die Gewährlei­stung für etwaige genetische Fehler aus­drücklich ausgeschlossen werden. Es sollte eine Klausel aufgenommen wer­den, dass der Käufer den Hund genau be­sichtigt hat und dass keine Mängel beim Hund ersichtlich waren (ggf. dass der Käu­fer den Hund in Kenntnis näher zu bezeich­nender Mängel gekauft hat).
Der Käufer sollte belehrt werden, welche El­terntiere der zu verkaufende Hund hat und dass aus dieser Zucht bisher keine Welpen hervorgingen, die mit Fehlern behaftet wa­ren.
Garantien für die Leistungsfähigkeit und Zuchtfähigkeit (Ausbildung, Ankörung, Zulassung zur Zucht usw.) sollten nicht ge­geben bzw. ausdrücklich ausgeschlos­sen werden, ebenso keine Garantie, dass der Hund frei von HD bzw. ED sei.
Es sollte außerdem ausdrücklich darauf hin­gewiesen werden, dass keine Garantie für die Gutartigkeit des Hundes im Sinne der Gefahrhundeverordnung übernom­men wird.
In einer Klausel sollte der Käufer bestätigen, dass er insbesondere in Hinblick auf die weitere Aufzucht, die Ernährung und die tiermedizinische Fürsorge belehrt worden ist sowie darüber, dass der Umgang des Tieres mit Menschen und anderen Tieren wesentlich zur Charaktereigenschaft des Hundes beiträgt.
 
 
 
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