Gewährleistungsrecht
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
Empfehlungen beim Hundekauf
Der Kauf eines Tieres ist rechtlich gleich zu behandeln wie
der Kauf eines Gebrauchsgegenstandes (§ 90 a BGB). Daran hat sich auch seit
dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1.1.2002
nichts geändert; doch gibt es seitdem einige Besonderheiten bei der Gewährleistung,
die es zu beachten gilt:
Der Verkäufer hat, sofern ausnahmsweise nichts anderes
vereinbart ist, dem Käufer ein mangelfreies Tier zu verkaufen. Weist das Tier
jedoch einen Mangel auf, hat nunmehr der Käufer zunächst das Recht
auf Nacherfüllung; d.h. er hat nach seiner Wahl einen Anspruch auf
Beseitigung des Mangels oder Übergabe eines mangelfreien Tieres (§ 437 Nr. 1
in Verbindung mit § 439 BGB).
Dieses Recht ist vorrangig und gleichzeitig ein Recht
des Verkäufers zur Zweiten Andienung. Daher muss dem Verkäufer grundsätzlich
eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden, bevor nachrangige Rechte
wie Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz (§ 437 Nr. 2 und 3 BGB)
geltend gemacht werden können.
Die Fristsetzung ist nur in Ausnahmefällen entbehrlich.
Über einen solchen Ausnahmefall hatte der BGH in seinem
Urteil vom 22.6.2005, AZ.: VIII ZR 1/05 (abzurufen unter www.bundes-gerichtshof.de.
abgedruckt in NJW 2005, S. 3211) zu entscheiden. Dort hatte der Käufer eines
Welpen diesen sofort tierärztlich behandeln lassen, nachdem der Welpe wenige
Tage nach Übergabe einen Blutdurchfall bekommen hatte, verursacht durch die
schlechten hygienischen Verhältnisse beim Verkäufer. Der Käufer hatte sofort
einen Schadensersatzanspruch wegen Heilbehandlungskosten geltend gemacht, ohne
dem Verkäufer vorher die Gelegenheit zu geben, die Heilbehandlung selbst durchzuführen.
Hier entschied der BGH, dass zur Vermeidung eines größeren Schadens und aus
Gründen des Tierschutzes eine Nachfristsetzung entbehrlich war, da es nicht zumutbar
war, das Tier in seinem Zustand mit dem Auto zunächst 30 Km zum Verkäufer zu
verbringen, bevor er notfallbehandelt werden konnte.
Unter normalen Umständen hat der Verkäufer jedoch nach
Wunsch des Käufers entweder ein neues Tier nachzuliefern oder den Mangel zu
beheben. Dieses Wahlrecht des Käufers besteht jedoch nur, sofern die
Nacherfüllung für den Verkäufer möglich ist.
Gerade im Falle des Tierkaufes kann die Nacherfüllung daher
Probleme bereiten. Wenn nämlich beim Kauf lediglich ein Hund aus einem
bestimmten Wurf geschuldet war und sind bei Auftreten des Mangels (z.B.
Entdecken eines genetischen Defekts) bereits mehrere Monate vergangen, kann
aufgrund der entwickelten Bindungen der übrigen Hunde des Wurfs kaum ein neuer
Hund nachgeliefert werden. Diese Art der Nacherfüllung entfällt dann. Beruht
der Sachmangel auf einem genetischen Defekt, kann der Verkäufer von vornherein
nicht „nachbessern":
Wie der BGH in seinem Urteil vom 22.6.2005, Az.: VIII ZR
281/04 (abzurufen unter www.bundesgerichtshof.de. abgedruckt in NJW
2005, S. 2852) festgestellt hat, stellt die optische Behebung eines durch einen
genetischen Defekt bedingten Mangels (hier: „Beseitigung" einer übermäßigen
0-Beinigkeit eines Dackels durch eine Korrekturosteotomie) keine Nachbesserung
dar, da der Mangel - Gendefekt - nach wie vor vorhanden ist. In einem solchen
Fall ist der Käufer auf andere Rechte angewiesen.
Kann eine Nacherfüllung wegen Unmöglichkeit nicht
stattfinden, ist sie fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer diese innerhalb
angemessen gesetzter Frist nicht durchgeführt, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz
verlangen (wobei nunmehr auch Schadensersatz neben dem Rücktritt verlangt
werden kann, soweit noch ein weitergehender Schaden besteht). Während der
Rücktritt vom Vertrag und die Kaufpreisminderung lediglich voraussetzen, dass
der Mangel nicht nur unerheblich ist, setzt der Schadensersatzanspruch
immer Vertretenmüssen des Schuldners voraus.
Der Schuldner hat - soweit er nicht ohnehin eine Garantie
übernommen hat - gemäß § 276 BGB sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit
zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
außer Acht lässt.
Übertragen auf die Zucht von Hunden hat der BGH in dem
genannten Urteil vom 22.6.2005 ausgeführt, dass dem Züchter keine
Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden,
auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen - lege
artis - betreibt. Daher hatte der Käufer in diesem Fall keinen Schadensersatzanspruch,
da - sofern die übermäßige 0-Beinigkeit des Dackels auf einem Gendefekt
beruhte - dem Verkäufer zumindest kein Zuchtfehler nachgewiesen werden
konnte. Über andere Ansprüche des Käufers (Minderung, Rücktritt) hatte der BGH
in diesem Urteil nicht zu entscheiden.
Neu ist die nicht unerhebliche Verlängerung der
Gewährleistungsfrist. Während früher bereits nach sechs Monaten die Gewährleistungsansprüche
verjährt waren, beträgt jetzt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
Verkauft ein Verbraucher (gemäß § 13 BGB versteht man
darunter eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft - hier also den
Hundekauf - zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann) an einen Verbraucher,
kann ein Gewährleistungsausschluss vereinbart werden. Bei einem Welpenverkauf
muss dieser Gewährleistungsaus schluss - anders als beim Verkauf eines älteren
Tieres - jedoch frei ausgehandelt werden und darf nicht vorformuliert sein.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass ein
Unternehmer (also ein gewerbsmäßiger Hundehändler) die Gewährleistung
nicht ausschließen kann. Bei dem Verkauf von Welpen verbleibt es vielmehr
bei der zweijährigen Gewährleistungsfrist Beim Verkauf von älteren Hunden kann
die Gewährleistungsfrist jedoch auf ein Jahr reduziert werden. Zeigt sich
innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Hundes ein Mangel, wird zulasten
des Unternehmers vermutet, dass das Tier bereits bei der Übergabe mangelhaft
war (§ 476 BGB). Nach Ablauf der sechs Monate hat der Käufer zu beweisen, dass
der Mangel schon bei Übergabe des Hundes vorhanden war.
Empfehlungen:
Kaufverträge über Hunde sollten immer schriftlich
abgeschlossen werden.
Es sollte zur Klarstellung in den Kaufvertrag aufgenommen
werden, dass es sich um einen Kauf von Verbraucher zu Verbraucher handelt. Soweit
demnach kein Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher-Unternehmer) vorliegt, sollte die
Gewährleistung ausgeschlossen werden. Dabei gilt es zu beachten:
Die Gewährleistung für dem Verkäufer bekannte, aber
dem Käufer gegenüber verschwiegene Mängel kann nicht ausgeschlossen werden (Arglist).
Bekannte Mängel müssen daher zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen
unbedingt im Vertrag aufgeführt und damit zur Kenntnis des Käufers gebracht
werden.
Zur Klarstellung sollte weiter die Gewährleistung für
etwaige genetische Fehler ausdrücklich ausgeschlossen werden. Es sollte eine
Klausel aufgenommen werden, dass der Käufer den Hund genau besichtigt hat und
dass keine Mängel beim Hund ersichtlich waren (ggf. dass der Käufer den Hund
in Kenntnis näher zu bezeichnender Mängel gekauft hat).
Der Käufer sollte belehrt werden, welche Elterntiere der zu
verkaufende Hund hat und dass aus dieser Zucht bisher keine Welpen
hervorgingen, die mit Fehlern behaftet waren.
Garantien für die Leistungsfähigkeit und Zuchtfähigkeit
(Ausbildung, Ankörung, Zulassung zur Zucht usw.) sollten nicht gegeben
bzw. ausdrücklich ausgeschlossen werden, ebenso keine Garantie,
dass der Hund frei von HD bzw. ED sei.
Es sollte außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen werden,
dass keine Garantie für die Gutartigkeit des Hundes im Sinne der
Gefahrhundeverordnung übernommen wird.
In einer Klausel sollte der Käufer bestätigen, dass er
insbesondere in Hinblick auf die weitere Aufzucht, die Ernährung und die
tiermedizinische Fürsorge belehrt worden ist sowie darüber, dass der Umgang
des Tieres mit Menschen und anderen Tieren wesentlich zur Charaktereigenschaft
des Hundes beiträgt.