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Stand: 06.06.2018
Aggressives Herrchen formt aggressiven Hund
 
Ein Hund, dessen Wesen eine Sachverständige als ungefährlich eingeschätzt hat, kann dennoch gefährlich sein, wenn der Halter es zulässt, dass er sich auf kleinere Hunde stürzt und sie am Genick packt. Damit wurde die Klage eines Hundehalters gegen einen von der Stadt Pforzheim verhängten Maulkorb- und Leinenzwang abgewiesen. In den vergangenen Jahren hatte der Hund, ein siebenjähriger Dobermann, auf seinen Spaziergängen mehrere Hunde ohne Grund angegriffen. Statt seinen nicht angeleinten Hund zurückzurufen, hatte der Hundehalter die sich bedroht fühlenden Hundehalter sogar noch verbal angegriffen und teilweise beleidigt. Daraufhin ordnete die Stadt an, dass der Hund an der Leine zu führen ist. Hiergegen wandte sich der Hundehalter und verwies auf das Gutachten einer anerkannten Hundesachverständigen, die dem Tier Ungefährlichkeit bescheinigt hatte. Die Klage blieb ohne Erfolg. Denn ein Hund, der immer wieder andere Hunde angreift, ist gefährlich, selbst wenn er die jeweiligen Hundehalter unbehelligt lässt. Die Polizeiverordnung schützt insoweit nicht nur Menschen, sondern auch Hunde. Das Sachverständigengutachten steht dem nicht entgegen, das auf das tatsächliche Tierverhalten abzustellen ist und Auslöser des Angriffs möglicherweise der Hundehalter selbst gewesen ist.
 
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Az.: 2 K 2015/03
 
 
Züchter haften in der Regel nicht für genetische Defekte
 
Das Landgericht Mosbach hat in einem Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren mit Beschluss vom 01.10.2007, AZ.: 1 T 45/07, einige für Hundezüchter interessante und beruhigende Feststellungen getroffen. Der Antragstellerin - einer Hundekäuferin, die Ansprüche u.a. wegen einer HD gegen die Züchterin geltend machen wollte - wurde die Prozesskostenhilfe verweigert, da die Klage keinerlei Aussicht auf Erfolg habe.
Die Antragsstellerin erwarb bei der Antragsgegnerin aufgrund Kaufvertrages vom 28.4.2006 einen Welpen. Eine am 22.4.2006 durchgeführte tierärztliche Untersuchung ergab keine Hinweise auf eine Erkrankung des Tieres. Am 28.7.2006 wurde bei dem Rüden eine Ellenbogengelenksdysplasie (ED) eine Hüftgelenksdysplasie (HD) sowie ein Kryptorchismus (Einhodigkeit) diagnostiziert. Die Antragsstellerin forderte die Antragsgegnerin daraufhin erfolglos unter Fristsetzung zur Übernahme der Behandlungskosten auf. Das Anerbieten der Antragsgegnerin, den Hund zurückzunehmen, lehnte die Antragstellerin ab. Die ED wurde in der Folge operativ behandelt.
Das Landgericht stellte fest, dass die beabsichtigte Klage auf Zahlung bislang entstandener, von der Antragsgegnerin ersparter Mangelbeseitigungskosten sowie Feststellung der Verpflichtung zur Tragung zukünftiger Behandlungskosten sowie Rechtsanwaltsgebühren hat keine Aussicht auf Erfolg hat. Über die Frage, ob eine Kaufpreisminderung berechtigt ist, war hier allerdings nicht zu entscheiden.
Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Nacherfüllungsanspruch zu. Die Antragsgegnerin ist wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung weder zur Mangelbeseitigung noch zur Nachlieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Auch ein Schadensersatzanspruch steht der Antragstellerin nicht zu. Die Beseitigung der genetisch bedingten Defekte, die als Ursachen der Erkrankungen zu betrachten sind, ist der Antragsgegnerin unmöglich. Dies räumt auch die Antragstellerin im Hinblick auf die HD und den Kryptorchismus ein. Das gilt aber auch für die ED, die mittlerweile behandelt worden ist.
 
Denn auch wenn der Rüde derzeit im Hinblick auf die ED beschwerdefrei sein sollte, konnte durch die operative Behandlung der Hund nicht in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden. Vielmehr ist die HD und der Kryptorchismus trotz des Eingriffs nach wie vor vorhanden und operativ nicht bzw. nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand zu beseitigen. Darüber hinaus stellt die Operation der ED einen gravierenden Eingriff dar, wodurch der Sachmangel nicht ersetzt, sondern durch andere Risiken erkauft worden ist. Maßnahmen aber, die den körperlichen Defekt eines Tieres nicht folgenlos beseitigen können, sondern andere, regelmäßig zu korrigierende Risiken erst selbst hervorrufen, sind nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu einer nachhaltigen Mangelbeseitigung geeignet.
Auch die Lieferung einer mangelfreien Sache nach ist der Antragsgegnerin nicht möglich, da die Lieferung eines anderen Welpen aufgrund der mittlerweile zu dem Tier hergestellten Bindung für die Antragstellerin nicht in Betracht kommt.
Die Antragsgegnerin kann damit ihre Verpflichtung zur Lieferung eines mangelfreien Tieres nicht erfüllen, so dass sie von der Nacherfüllung frei geworden ist.
Die Antragsstellerin kann die geltend gemachten Tierarztkosten auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch stützen. Dieser setzt voraus, dass die Antragsgegnerin schuldhaft im Hinblick auf das Vorhandensein einer genetischen Störung bei Übergabe des Hundes gehandelt hätte. Dafür ist jedoch nach dem bisherigen Vortrag nichts ersichtlich. Zwar wird ein Verschulden grundsätzlich vermutet, anders liegt dies jedoch bei genetischen Störungen. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin nicht dem VDH bzw. einem diesem zugehörigen Zuchtverband angehört, kann einen Schuldvorwurf nicht begründen, insbesondere nicht, dass die Antragsgegnerin unter Verletzung geltender Standards züchtet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auch die Wurfschwester des streitgegenständlichen Rüden ebenfalls an einer HD erkrankt ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, besagt das noch nichts dafür, dass die Antragsgegnerin bereits zuvor Kenntnis von einer erblichen Störung der Welpen gehabt hätte bzw. dies hätte erkennen können und müssen.
 
 
Ausführen eines gefährlichen Hundes
 
Gefährliche Hunde dürfen nur dann von ihrem Halter ausgeführt werden, wenn dieser, im Besitz einer - vorläufigen oder endgültigen - Genehmigung für das Halten eines gefährlichen Hundes ist. Liegt eine solche Haltegenehmigung gar nicht vor, dann darf ein gefährlicher Hund in der Öffentlichkeit überhaupt nicht ausgeführt werden. Auch nicht mit entsprechenden Auflagen der Ordnungsbehörde wie Leinenzwang und Maulkorbzwang.
 
Verwaltungsgericht Kassel, Az.: 4 G 2470/04
 
 
Behörde darf gefährlichen Hund einkassieren
Positiver Wesenstest überzeugt Richter nicht
 
Greift ein Hund wiederholt Menschen an, kann dem Besitzer die Haltung des Tieres nicht nur untersagt werden. Die zuständige Behörde darf den Hund auch sofort sicherstellen, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) und verweist auf einen aktuellen Beschluss des
 
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 12 B 11219/05.0VG).
 
Im konkreten Fall war eine Schnauzer Hündin bereits im Jahr 2004 zweimal negativ aufgefallen. Erst hatte die Hündin eine 18-jährige angesprungen, dann biss sie ein 8-jähriges Mädchen. Nach den Vorfällen sollte der Halter die Schnauzer Hündin nur noch mit Maulkorb und Leine spazieren führen. Trotzdem fiel das Tier im vergangenen Juni erneut eine Person an. Der zuständigen Ordnungsbehörde reichte es danach. Die Beamten untersagten dem Besitzer die Haltung und kassierten die Hündin ein.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. "Von der Hündin geht eine gegenwärtige Gefahr aus", sagten die Richter. Es sei nicht auszuschließen, dass die Schnauzer Hündin erneut Menschen angreift. Daran ändere auch ein von einer Tierärztin erstellter positiver Wesenstest nichts. "Dieser Test stellt nur eine Momentaufnahme dar", sagt Rechtsanwältin Daniela Sämann von der Deutschen Anwaltshotline (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Rechtsanwältin Sämann:
 
"Das Gericht hält nach den drei Vorfällen das Risiko weiterer Beißattacken für zu hoch."
 
 
Maulkorb nach Angriff auf Power-Walker
Gericht: Hund muss mit Alltagssituation klar kommen
 
Einen Maulkorb verpasste das Verwaltungsgericht Berlin einem Labrador-Mischling (Az.: VG 11 A 724.05). Der Hund hatte einen Power-Walker ins Bein gebissen. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotli-ne.de) berichtet, bestätigten die Richter damit eine Entscheidung des Veterinäramts Reinickendorf. Die Beamten hatten nach einer Beißattacke des Labradors einen Leinen- und Maulkorbzwang für das Tier angeordnet. Bei einem Spaziergang hatte der Hund einen im schnellen Power-Walking-Schritt vorbeikom-menden Mann angefallen und in den Oberschenkel gebissen. Das Gericht begründete die Auflage mit der Gefährlichkeit des Hundes. So habe der Labrador den Walker ohne erkennbaren Grund angegriffen. "Nach dem Berliner Hundegesetz sind Biss Vorfälle aber nur dann unerheblich und der Hund deshalb nicht gefährlich, wenn das Tier durch einen Angriff oder Schläge provoziert worden ist", erläutert Rechtsanwalt Kai Steinle von der Deutschen Anwaltshotline (te-lefonische Rechtsberatung unter 0900/ 1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Entscheidung. Die Richter betonten, dass Hunde Alltagssituationen nicht als Angriff empfinden dürfen, auf die sie mit Beißattacken reagieren. "Mit Radfahrern und Joggern muss ein Hund klar kommen", befanden sie. Dennoch gaben die Richter dem Labrador noch eine Chance. Das Veterinäramt soll nun prüfen, ob die Maßnahme nicht eingeschränkt werden kann.
Geltendmachung von Tierarzt-Kosten nach Hundekauf
Kurz nach dem Kauf eines Welpen zum Preis von 390 Euro erkrankte das Tier, was eine tierärztliche Behandlung notwendig machte. Dafür musste der Hundehalter etwa 500 Euro zahlen. Deshalb nahm er den Züchter in Anspruch. Allerdings hatte es der Käufer unterlassen, den entfernt wohnenden Züchter vor Beginn der tierärztlichen Behandlung zu informieren, was jedoch nicht nachteilig war, weil es sich um einen Ausnahmefall handelte. Die unverzügliche Inanspruchnahme tierärztlicher Hilfe war vielleicht schon aus Gründen des Tierschutzes geboten. Es konnte sich um eine Notfallmaßnahme gehandelt haben, die aus damaliger Sicht keinen Aufschub duldete und auch keinen Transport des erkrankten Hundes zum Wohnort des Züchters zuließ. Unerheblich war dem gegenüber, dass sich bei der Erstuntersuchung herausstellte, dass keine lebensbedrohliche Erkrankung vorlag. Jedenfalls war der Käufer nicht gehalten und es war ihm auch nicht zumutbar, mit dem kleinen Tier im Auto eine Strecke von 30 km zurückzulegen, um den Welpen zum Züchter zurückzubringen, damit dieser nunmehr die nötigen tierärztlichen Untersuchungen selbst einleiten konnte. Bei einem Zeitverlust drohte die Gefahr eines größeren Schadens. Der Hundekäufer war auch nicht verpflichtet gewesen, nach der ersten tierärztlichen Behandlung den Züchter zu informieren. Bei der medizinischen Behandlung eines akut erkrankten Tieres, insbesondere eines Hundewelpen, die sich über einen Zeitraum von vier Wochen hinzieht, erscheint bei der gebotenen Interessenabwägung ein Wechsel des Tierarztes für den Käufer unzumutbar und unzweckmäßig. Dies galt um so mehr als sich die Kosten der Behandlung in Grenzen hielten und in gleicher Höhe auch angefallen wären, wenn der Züchter nach entsprechender Aufforderung die medizinisch gebotene, weitere Behandlung des Welpen veranlasst hätte. Bei einem Wechsel des Tierarztes wären möglicherweise sogar mehr Kosten entstanden, weil dieser nicht an eine eigene Erstuntersuchung hätte anknüpfen können.
Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 22.06.2005 - VIII ZR 1/05 - vertreten.
 
 
Befreiung von der Hundesteuer ist möglich
 
Hunde machen Spaß, bereichern das Familienleben und für besonders pfiffige Vierbeiner gibt es für Herrchen und Frauchen sogar einige Möglichkeiten, ihren Hund ganz oder teilweise von der Steuer befreien zu lassen. Vor allem dann, wenn ihr Heimtier besonders ausgebildet ist. Allein in Berlin sind rund 2700 Hunde von der Steuer befreit, die als Sanitäts-, Rettungs- oder Blindenhunde im Einsatz sind. Die insgesamt rund 5,3 Millionen Hunde in Deutschland werden je nach Wohnort unterschiedlich besteuert. Die Städte und Gemeinden bestimmen selbst die Höhe der Steuer sowie die Kriterien für eine Befreiung oder Ermäßigung. Aber es gibt ermutigende Beispiele: In Wismar gilt die Befreiung für alle geprüften Therapiebegleithunde, die regelmäßig Therapeuten bei ihrer Arbeit unterstützen. Eine generelle Befreiung von der Hundesteuer für Besuchshunde gibt es bislang nicht. Besuchshunde begleiten ihre Besitzer z. B. in Alters oder Behindertenwohnheime. Wir setzen uns dafür ein, dass Hunde, die in Besuchsprogramme eingebunden sind oder in Physio- oder Psychotherapie unterstützend wirken, also in erhöhtem Maß zum Wohle des Menschen beitragen, von der Hundesteuer befreit werden, so Graham Ford, Vorsitzender des eines "Tiere helfen Menschen" e.V. In einigen Kommunen, wie zum Beispiel der Stadt Essen, werden Hunde, die man aus einem Tierheim holt, für ein halbes Jahr von der Steuer befreit, Menschen mit Behinderungen können teilweise mit Vergünstigungen für ihre Begleithunde rechnen.
 
Auch Personen mit niedrigem Einkommen können eine Hundesteuerbefreiung oder -Ermäßigung beantragen. Hier lohnt sich die Anfrage bei der jeweiligen Kommune.
 
 
Störung durch Hunde in der Mietwohnung
 
Grundsätzlich gehört das Halten von Hunden in einer Mietwohnung zum vertragsgemäßen Wohngebrauch. Das Wohnen umfasst begrifflich alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existentieller Lebensmittelpunkt gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters mit allen ihren Ausgestaltungen und allen ihren Bedürfnissen. Durch das Halten eines Hundes können sogar kommunikative und pädagogische sowie medizinische Bedürfnisse erfüllt werden. Da das Halten von Hunden grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung zählt, bedarf es keiner Genehmigung des Vermieters zur Tierhaltung, wenn sich der Vermieter auf eine Mietvertragsklausel beruft, da sie zu weitgehend und deshalb unwirksam war. In dem konkreten Fall war die Haltung der zwei Hunde durch den Mieter in der Wohnung aber nicht mehr vom vertragsgemäßen Mietgebrauch umfasst. Die Befugnis des Mieters, einen Hund zu halten, hat ihre Schranken in der Obhutspflicht und der Pflicht zur Wahrung des Hausfriedens. Die Pflicht zur Wahrung des Hausfriedens gebietet, dass der Mieter das Tier so hält, dass keine Störungen und Belästigungen auftreten, die nicht mehr hingenommen werden müssen. Bei diesem Sachverhalt stand fest, dass durch die Haltung der beiden Hunde Störungen vielfach und dauerhaft aufgetreten waren, die auch bei toleranter Betrachtung das hinnehmbare Maß weit überstiegen. So war der Hausfrieden nicht mehr gewahrt. Die Hunde des Mieters hatten die Mitbewohner vielmehr durch lautes Gebell erheblich gestört. Es hatte sich dabei nicht um ein vereinzeltes Bellen gehandelt, sondern um das Gebell zweier Hunde, das stundenlang andauerte. Die Hunde hatten auch nachts laut und lang anhaltend gebellt, so dass Mitmieter davon wach geworden waren und sich dadurch gestört fühlten. Der Hundehalter hatte nichts dagegen unternommen, obwohl er wiederholt eine Abmahnung des Vermieters erhalten hatte.
 
Durch das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 05.05.2006 - 7 G 240/05 - wurde der Mieter zur Unterlassung der Tierhaltung in der Mietwohnung verpflichtet.
 
 
Urteil zur Entfernung von Hunden
 
Ein Mieter war verurteilt worden, die Haltung von Hunden in dem Mietobjekt zu unterlassen, ohne dass er etwas unternahm. Deshalb kam die Vollstreckung des Urteils durch den Gerichtsvollzieher in Frage; der Hundehalter konnte nicht erreichen, dass dafür ein "Tierschutzinspektor" tätig wurde. Da der Vermieter für die vorgesehene Maßnahme einen Kostenvorschuss beanspruchte, musste er Angaben über die voraussichtliche Höhe machen. Außerdem konnten die Kosten für die Unterbringung der beiden Hunde einbezogen werden
 
(Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 11.09.2006 - 7 C 240/05).
 
 
Wesenstest schließt Leinenzwang nicht aus
 
Selbst wenn ein als gefährlich eingestufter Hund den so genannten Wesenstest abgelegt und bestanden hat, kann die Behörde im Einzelfall Anordnungen zur Haltung von Hunden treffen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass dieser Hund bereits negativ aufgefallen ist. Eine vom Hund ausgehende konkrete Gefahr kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn der ohne Maulkorb frei herumlaufende Hund (hier: Bullterrier) Angst bei Passanten hervorruft. Die Anordnung eines Leinen-zwangs ist daher in einem solchen Fall nicht zu beanstanden.
 
Verwaltungsgerichtshof München, Az.: 24 B 03.645
 
 
Geldbuße bei Verstoß gegen die Anleinpflicht
 
Die Gemeinden haben allgemein die Möglichkeit, eine ordnungsbehördliche Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Verkehrsflächen zu erlassen; Rechtsgrundlage kann daneben das Landeshundegesetz sein. So kann die Pflicht zur Anleinung eines Hundes begründet werden. Verstöße gegen diese Pflicht können dann durch eine Geldbuße geahndet werden. Sie muss in der Höhe angemessen sein. Bei dieser Ausgangslage hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf im Beschluss vom 14.12.2006 - IV 5 Ss OWi 205/06 - OWi 47/06 IV -mit der Frage befasst, ob bei einem Verstoß gegen die Anleinpflicht im Stadtwald ohne weiteres eine Geldbuße in Höhe von 250 Euro festgesetzt werden kann.
Nach den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen konnte die Geldbuße bis zu 100.000 Euro betragen. Solche extrem hohen Beträge kommen auch bei den häufigen Verstößen gegen die Regeln des Straßenverkehrs in Frage, ohne dass ein solcher Bußgeldrahmen in Anspruch genommen wird. Beispielsweise wird für einen Verstoß gegen die 0,5 Promillegrenze neben einem Fahrverbot von einem Monat 250 Euro vorgesehen; ein Rotlichtverstoß bei einer länger als eine Sekunde andauernden Rotphase ist bei Gefährdung oder Sachbeschädigung mit 200 Euro zu ahnden.
Verglichen mit diesen schwerwiegenden Verkehrsverstößen war die von dem Hundehalter begangene Ordnungswidrigkeit bedeutend geringer einzuordnen. Eine Gefährdung oder auch nur eine Belästigung anderer oder eine Verunreinigung war nicht festgestellt worden, ebenso wenig ein Wiederholungsfall, welcher vielleicht ein höheres Bußgeld gerechtfertigt hätte.
Unter diesen Umständen konnte die erkannte Geldbuße keinen Bestand haben. Nach der Auffassung des Gerichts war nur eine Geldbuße in Höhe von 20 Euro angemessen. Mehr ist allgemein auch nicht bei einem nicht ordnungsgemäßen Parken zu zahlen.
 
 
Hundehalter muss für Kampfhund - Attacke zahlen!
 
Wer durch den Angriff eines gefährlichen Hundes also beispielsweise eines sog. "Kampfhundes" verletzt wird, der hat gegen den Tierhalter selbst dann einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn diesen an der Attacke keine Schuld trifft.
Dies entschied das AG Liebenwerde und billigte einer Klägerin 4000,- Euro Schmerzensgeld nach einem blutigen "Kampfhund" - Angriff zu. Die Frau war auf dem Hof einer Bekannten von einem freilaufenden Bullterrier angefallen und so schwer verletzt worden, das auf beiden Beinen lange, unansehnliche Naben zurückblieben. Dennoch weigerte sich der Tierhalter zu zahlen, denn schließlich sei der Hofhund durch ihre Flucht zum Angriff gereizt worden. Das Gericht ließ diese Argumentation allerdings nicht gelten, denn grundsätzlich hafte ein Hundehalter für den Angriff seines Tieres in jedem Falle - auch ohne eigenes Verschulden.
 
 
Umgangsrecht mit Hund!
Ein geschiedener Ehemann hat ein Umgangsrecht mit seinem bei der Ex-Frau lebenden Hund, sofern dies nicht aus tierpsychologischen Gründen bedenklich erscheint.
Zwei geschiedene Eheleute stritten um das Sorgerecht für den Pudel W. Zwar stellte das Gericht fest, dass ein Hund, wie eine Sache, nach der Hausratsverordnung bei einer Scheidung einem der beiden Partner zugeteilt werden könne, dabei müsse jedoch auf seine Gefühle Rücksicht genommen werden. Nachdem ein tierpsychologischer Sachverständiger hinzugezogen worden war, brachte das Gericht es nicht mehr übers Herz, den bei der Ehefrau lebenden Pudel dem Ehemann zuzuteilen und ihn dadurch zu entwurzeln. Nach eingehender Prüfung der seelischen Befindlichkeit des Hundes glaubte der Richter es aber verantworten zu können, dass Begegnungen zwischen Pudel und Herrchen jeden 1. und 3. Donnerstag des Monats von 14-17 Uhr stattfinden zu lassen.
 
 
 
Hundehaltung erlaubt!
Wer jahrelang ohne Beanstandung die Hundehaltung seines Nachbarn akzeptiert, kann später nicht verlangen, dass dieser seine Haustiere wegen der Lärmbelästigung abgeben muss.
Eine Familie hatte sich fünf Huskys und einen Mischlingshund gekauft. Die Tiere hielten sich oft im Garten des Hauses auf. Während der ersten fünf Jahre beschwerte sich kein Nachbar über das Hundegebell. Nach fünf Jahren platzte auf einmal einem Nachbar der Kragen. Er forderte die Hundebesitzer auf, die Hunde weg zu geben. Dieser Aufforderung müssen diese jedoch nicht folgen. Da der Nachbar jahrelang die Hundehaltung geduldet hatte, hat er sein Abwehrrecht gegen die Hundehaltung verwirkt. Auch die Hundebesitzer können aufgrund dieser langen Zeit damit rechnen, dass die Haltung der Hunde von dem Nachbar geduldet wird. Zudem haben die Hundehalter nach so langer Zeit eine tiefe innere Bindung zu ihren Hunden, so das Gericht. Eine Trennung nach so langer Zeit wäre deshalb ein schwerwiegender Eingriff.
 
VG Koblenz
 
 
 
Züchterin muss Strafe zahlen, Lesbe Hundekauf verweigert
 
 
 
Eine schwedische Hundezüchterin muss Schmerzensgeld zahlen, weil sie einer lesbischen Frau einen Welpen nicht verkaufen wollte. Wie die Zeitung "Aftonbladet" berichtete, hat das Stockholmer Oberlandesgericht die Züchterin aus Värmdö östlich der Hauptstadt zur Zahlung von 20.000 Kronen (2100 Euro) an die Frau verurteilt.
Diese wollte einen per Inserat angebotenen jungen Hund kaufen. Als der Züchterin bei dem Telefonat klar wurde, dass die potenzielle Käuferin mit einer Frau zusammenlebt, verweigerte sie den Verkauf und erklärte das lesbische Paar für ungeeignet zur Hundehaltung.
Die Abgewiesene zeigte die Züchterin beim schwedischen "Ombudsmann gegen sexuell bedingte Diskriminierung" an, der den Fall vor Gericht brachte. Das Oberlandesgericht bestätigte ein Urteil aus erster Instanz. Antidiskriminierungs-Ombudsmann Hans Ytterberg begrüßte das Urteil wegen der "erniedrigenden Weise, in der die Züchterin die klagende Frau abgewiesen hat
 
"Kuvasz' ist kein gefährlicher Hund
Eine Stadt ist durchaus berechtigt, einzelne Hunderassen als gefährlich einzustufen und dann für diese Tiere eine erhöhte Hundesteuer einzufordern. Macht die Verwaltungsbehörde hiervon Gebrauch, muss sie aber auch im Streitfall Unterlagen über die Erhebung zu' Gefährlichkeit solcher Hunderassen vorlegen. Für die Rasse "Kuvasz" gibt es solche tatsächlichen Grundlagen nicht, sodass die Einordnung als gefährlicher Hund, oder als so genannter "Kampfhund" nicht gerechtfertigt ist. Lediglich der Einsatz als Schutzhund und die Größe wie auch das Gewicht des Kuvacs lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass dieser ein erhöhtes Gefährdungspotenzial habe.
 
Oberverwaltungsgericht Münster, Az.: 14AI819fO3
 
 
Vollbremsung rettet Hund, Hintermann fährt auf
 
Reißt sich ein Hund von der Leine es und springt der dann plötzlich auf die Straße, so verwirklicht sich hier die typische Tiergefahr, indem ein Autofahrer eine Vollbremsung zur Rettung des Tieres einleitet, hierdurch aber einen Auffahrunfall riskiert. In einem solchen Fall haftet der Hundehalter für den Schaden des auffahrenden Pkw's zu zwei Drittel. Da der Fahrzeugführer den Hund am Straßenrand hätte sehen können und hierauf mit erhöhter Alarmbereitschaft hätte reagieren müssen, haftet er selbst zu einem Drittel, Der Einwand des Hundehalters, dass das Hundehalsband gerissen sei, entlastet diesen nicht. Denn der Hundehalter hätte durch ein festeres Halsband dieses Risiko ausschließen können, oder aber er hätte nicht in der Nähe von verkehrsreichen Straßen seinen Hund ausführen dürfen.
 
Landgericht München 1. Az.:19S16841/01
 
 
Keine Mithaftung für angeleinten Hund
 
Rennt ein nicht angeleinter Schäferhund, der sich in erheblicher Entfernung von der Person befindet, die ihn ausführt auf einen angeleinten Pudel zu und verletzt sich der Führer des Pudels durch einen Sturz, weil der Schäferhund ihn dabei berührt, haftet der Halter des Schäferhundes zu 100 % ; jedenfalls dann, wenn der Schäferhund sich bereits beim Losrennen außerhalb der Sichtweite der ihn führenden Person befunden hatte. Eine Mithaftung des Pudelhalters wegen bloßen "Daseins' seines angeleinten Hundes scheidet aus. Denn die Tiergefahr freilaufenden Schäferhundes in einer solchen Situation ist erheblich höher als diejenige des angeleinten Pudels.
 
Oberlandesgericht Stuttgart, Az.; 10U2005/01
 
 
Da nützt auch ein Wachhund nichts
 
Ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug unverschlossen mit Schlüssel im Zündschloss in ländlicher Gegend auf einem Hof vierzig Meter von der Hauptstraße entfernt abstellt, handelt grob fahrlässig und hat bei einem Diebstahl dieses Fahrzeuges keinen Schadenersatzanspruch gegen seine Kaskoversicherung. Dies auch dann nicht, wenn auf dem Hof ein frei herumlaufender Hund ist, der das Fahrzeug "bewacht". Zwar erscheint es plausibel, dass der Hund in der Regel das Heran nähern von Fremden bemerkt. Es lässt sich jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit annehmen, dass der Hund das Heran nähern von Fremden rechtzeitig bemerkt und dann in der Lage ist, die Entwendung eines unverschlossenen Fahrzeugs mit im Zündschloss steckenden Zündschlüssels zu verhindern. Dem steht nämlich entgegen, dass die Fahrzeugentwendung innerhalb kürzester Zeit erfolgen kann, da keinerlei Sicherungsmechanismen zu überwinden sind.
 
Landgericht Itzehoe, Az.: 1 S157/03
 
 
Was ist der Hund vor Gericht wert?
Kommt es zwischen Vermieter und Mieter zum Streit über die Tierhaltung des Mieters in der Mietwohnung. dann kann ein solcher Prozess viel Geld kosten. Sowohl die Gerichts- wie auch die Rechtsanwaltskosten werden dabei nach dem so genannten Streitwert berechnet. Das Landgericht München setzte den Streitwert auf 410 Euro fest und begründete dies damit, dass der Streitwert für eine Klage auf Unterlassung der Haltung eines Hundes in einer Mietwohnung sich nach dem Interesse des Vermieters an der Vermeidung möglicher Belästigungen anderer Mieter richtet, jedoch nicht nach einem Liebhaberwert des Mieters oder einer abschreckenden Bedeutung des Tierhalteverbots.
 
Landgericht München 1, Az.: 23 T 10223/02
Schmerzensgeld für Rottweiler Biss
Ein Hundehalter handelt bedingt vorsätzlich und nicht nur fahrlässig, wenn sein Hund erneut einen Menschen angreift und er keine Vorsichtsmaßnahmen gegen das Losreißen von der Leine unternimmt oder dem Hund keinen Maulkorb anlegt. Greift dieser Hund (hier: Rottweiler) erneut einen Menschen an und wird dieser durch mehrere Bisswunden verletzt, so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro zur Schadenwiedergutmachung. Amtsgericht München, Az.: 182C 17309/03 
 
 
Haustierhaltungsverbot für Eigentumswohnung 
Wenn die Wohnungseigentümer mehrheitlich ein generelles Haustierhaltungsverbot beschließen, handelt es sich um eine Regelung des Gebrauchs des Sonder- und Gemeinschaftseigentums. Dabei ist § 15 Wohnungseigentumsgesetz von Bedeutung. Diese Vorschrift räumt den Wohnungseigentümern ausdrücklich die Möglichkeit einer Mehrheitsentscheidung ein, sofern es um die "Ordnungsmäßigkeit" des Gebrauchs geht. Die Wohnungseigentümerversammlung ist also nicht von vornherein für eine Beschlussfassung absolut unzuständig. Sie darf nur keine Beschlüsse fassen, die über die "Ordnungsmäßigkeit" des Gebrauchs hinausgehen. Werden die Grenzen des ordnungsgemäßen Gebrauchs überschritten, ist der Mehrheitsbeschluss zunächst existent, er kann aber angefochten werden. Unterbleibt die rechtzeitige Anfechtung des Beschlusses, wird er "Vereinbarung ersetzend". Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 2.11.2006 - 5 W 154/06 -51- gilt dies auch für einen Eigentümerbeschluss über ein umfassendes Verbot der Haustierhaltung. Jedoch ist auch § 13 Wohnungseigentumsgesetz zu beachten. Danach kann jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit seinen im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen. Der zulässige Gebrauch findet seine Grenzen erst dort, wo die anderen Wohnungseigentümer in ihrer Nutzung von Sonder- oder Gemeinschaftseigentum mehr als in unvermeidlichem Umfang beeinträchtigt werden. Der Wohnungseigentümer ist danach verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen lediglich in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil, erwächst. Zu den herkömmlichen Vorstellungen im Wohnungseigentumsbereich gehört die Haustierhaltung jedenfalls dann, wenn mit ihr keinerlei Nachteile für die anderen Wohnungseigentümer verbunden sind. Damit gehört sie zum Wesensgehalt des Sondereigentums, das unter die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes fällt. Außerdem gibt es ein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, so dass ein absolutes Verbot jeglicher Haustierhaltung durch Wohnungseigentümer ausgeschlossen ist.  Ein generelles Tierhaltungsverbot ist vor diesem Hintergrund zugleich unverhältnismäßig, weil es auch Tiere umfasst, von deren keinerlei Beeinträchtigungen oder Gefährdungen zu befürchten sind, weil sie den Bereich des Sondereigentums schon nicht verlassen und von ihnen weder Geräusch- noch Geruchsbelästigungen ausgehen können. Ein solches Verbot ist auch deshalb unverhältnismäßig, weil andere Mittel der Hausordnung zur Verfügung stehen, um Belästigungen jedenfalls zu mindern, beispielsweise eine Art- oder zahlenmäßige Einschränkung der Haustierhaltung. Ein unterschiedsloses Verbot ist daher rechtswidrig und damit nichtig. 
 
 
Röntgenbilder vom Hund 
Die HD-Untersuchung für die Zuchtzulassung steht bevor. Also besucht man mit seinem Hund den heimischen Tierarzt, der die Röntgenaufnahmen anfertigt und diese meist unmittelbar an die HD-Auswertungsstelle des Zuchtverbandes sendet. Die Auswerterstelle sendet das Ergebnis der Auswertung - sei es gut oder weniger gut - dem Tierhalter zu. Vielleicht ist man als Tierhalter wegen des Ergebnisses verwundert und möchte dieses von anderer Stelle nochmals sachkundig überprüfen lassen. Spätestens an diesem Punkt wird es dann problematisch. Die HD-Auswertungsstellen weigern sich nämlich regelmäßig, die Röntgenaufnahmen wieder heraus zu geben. Die HD-Auswertungsstellen berufen sich meist darauf, dass die Röntgenaufnahmen im Rahmen der ärztlichen Behandlung erstellt worden seien, dass dem anfertigenden Arzt ein Urheberrecht an den Aufnahmen zustehe, und dass diese sowieso Teil der ärztlichen Patientenakten seien, die nur unmittelbar an andere Ärzte und nicht an nichtärztliche Personen herausgegeben werden dürften. Schließlich wird gelegentlich auch auf angebliche Vorschriften der Röntgenverordnung verwiesen. Doch wie ist hier die Rechtslage tatsächlich? Normalerweise ist der Vertrag über eine ärztliche Behandlung tatsächlich ein sog. Dienstvertrag, denn der Arzt kann ja nicht für eine bestimmten Behandlungserfolg garantieren. Die bloße Fertigung der Röntgenaufnahmen für die HD-Untersuchung hat aber keine ärztliche Behandlung zum Inhalt. Es handelt sich insoweit um einen sog. Werklieferungsvertrag, nach dem der Arzt zur Herstellung des versprochenen Werkes aus den von ihm zu beschaffenden Stoffen herzustellen verpflichtet ist. Vergleichbar ist das z. B. mit dem Auftrag an einen Schneider, einen Anzug zu nähen. Der Schneider beschafft die Stoffe, Garne und Knöpfe und fertigt daraus den Anzug. Kein Mensch würde beim Schneider auf den Gedanken kommen, dass der Anzug an den Besteller nicht herausgegeben werden darf. Genau so verhält es sich aber in dem Fall der vom Tierarzt auftragsgemäß angefertigten HD-Aufnahmen. Merke: Beim Werklieferungsvertrag hat der Besteller den Anspruch auf Verschaffung und Übereignung der hergestellten Sachen. Das muss natürlich auch für die HD-Röntgenaufnahmen gelten. In diesem Sinne hat z. B. bereits das OLG Düsseldorf (Urteil vom 30.05.1985 - AZ: 8 U 241/84) entschieden.  Steht das Eigentum an den Röntgenaufnahmen also dem Tierhalter als Auftraggeber zu, kann er diese von der HD-Auswertungsstelle(selbstverständlich) auch wieder heraus verlangen. Weil bei der Auftragsherstellung der HD-Röntgenaufnahmen die ausschließlich mechanisch-technisch geprägte Herstellung völlig im Vordergrund steht, gibt es für die so auftragsgemäß erstellten Röntgenaufnahmen auch keinen urheberrechtlichen Schutz. Hinzu kommt, dass bei der Erstellung der Röntgenaufnahmen die ärztliche Leistung in der medizinischen Alltagspraxis zurücktritt, da die Röntgenaufnahmen meist nicht vom Arzt selbst, sondern durchgängig von dessen Personal erstellt werden. Auch aus den Vorschriften der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung ergibt sich keine andere Sicht der Dinge: Die von Seiten der HD-Auswertungsstellen gerne zitierten Vorschriften (§ 43 II StrSchVO und § 28 III RÖVO u.a.) sind keine Anspruchsgrundlagen, weil sie sich ausschließlich auf die nach diesen Normen zu fertigenden Aufzeichnungen über die Strahlenbelastung des Patienten und nicht auf die Röntgenaufnahmen selbst beziehen. Achtung: Im Einzelfall kann natürlich aufgrund von Zuchtbedingungen eine Übereignung an den Zuchtverband stattgefunden haben. Schauen Sie also unbedingt vorher ins "Kleingedruckte". Ein Verband, der HD-Aufnahmen als Eigentum "hamstert" kann aber wohl nur dahin verstanden werden, dass anderweitige sachkundige Überprüfungen der Röntgenaufnahmen unerwünscht sind. Das sollte zum ernsten Nachdenken Anlass geben - bedenkt man die weitreichenden Folgen der HD-Auswertungen. Achtung: Anders verhält sich die Rechtslage auch, wenn der die Röntgenaufnahmen fertigende Tierarzt auch beauftragt ist, die Aufnahmen selbst zu begutachten oder auszuwerten. Tipp: Es sollte also bei der Beauftragung des heimischen Tierarztes peinlich genau darauf geachtet werden, isoliert nur die Anfertigung der HD-Röntgenaufnahmen in Auftrag zu geben. Wenn man mit späteren Problemen durch eine HD-Auswertungsstelle rechnet, sollte man die Problematik auch offen mit dem eigenen Tierarzt ansprechen. Dieser soll dann die Aufnahmen an den Auftraggeber ausdrücklich übereignen und im Auftrag des Auftraggebers an die HD-Auswertungsstelle senden. In Zweifelsfällen hilft im Nachhinein auch oft ein Blick auf die tierärztliche Rechnung weiter: Ist dort nur die Anfertigung der Röntgenaufnahmen ausgewiesen und berechnet, war der Auftrag im Zweifel auch darauf beschränkt. 
 
 
Grundsätzliches zur Hundesteuerpflicht
Hinsichtlich der Hundesteuer gibt es immer wieder Überlegungen, ob sie überhaupt und in welchem Umfang berechtigt ist. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich um eine Aufwandssteuer handelt. Das bedeutet, dass Gegenstand der Steuer die Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes, nämlich für das Halten eines Hundes ist, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinaus geht. Daraus folgt einmal, dass ein die Besteuerung rechtfertigender Aufwand nur bei natürlichen Personen entstehen kann, denn nur Diese haben allgemeine Lebensbedürfnisse und nur diese können deshalb einen über den durch diese Lebensbedürfnisse bedingten Aufwand hinausgehenden Aufwand für das Halten eines Hundes erbringen. Zum anderen darf auch bei den natürlichen Personen der Aufwand nur in den Fällen besteuert werden, in denen das Halten der Hunde persönlichen Zwecken dient. Das folgt daraus, dass derjenige, der einen Hund zu gewerblichen Zwecken hält, damit keinen besonderen Aufwand für seine Lebensbedürfnisse betreibt. Vielmehr handelt es sich bei seinem Aufwand um Kosten seiner gewerblichen Tätigkeit, die zu besteuern der Gemeinde eine Rechtsgrundlage fehlt. Mithin können nicht schlechthin alle Hundehalter der Hundesteuerpflicht unterworfen werden. Nicht herangezogen werden können beispielsweise Vereine, juristische Personen und Betriebe. Wenn in der örtlichen Hundesteuersatzung für derartige Institutionen eine Hundesteuerpflicht vorgesehen ist, sind nur die entsprechenden Regelungen nichtig, nicht aber die Hundesteuersatzung insgesamt. Die Hundesteuersatzung ist also auf natürliche Personen weiter anzuwenden. die de Hunde zu persönlichen Zwecken halten. Bedenklich in einer Hundesteuersatzung ist auch die Regelung, dass neben dem Hundehalter der Eigentümer des Hundes für die Steuerschulden haftet. Dies kommt dann nicht in Frage, wenn das Kommunalabgabenrecht diese Befugnis nicht vorsieht, Wenn der örtliche Satzungsgeber überhaupt Haftungsregelungen in die Satzung aufnehmen darf, so kann es sich dabei allenfalls um die inhaltliche Wiedergabe bestehender Regelungen des Kommunalabgabengesetzes oder der Abgabenordnungen handeln, nicht aber um eigene, vom Satzungsgeber erfundene Haftungsregelungen. Weiter ist es bedenklich, wenn die örtliche Hundesteuersatzung für Hundezuchtvereinigungen eine Steuerermäßigung vorsieht, die unbestimmt ist. Eine willkürliche Handhabung ist beispielsweise möglich, wenn vorgesehen ist, dass nur solche Züchter in den Genuss der Steuervorteile kommen können, deren Zwinger und Zuchttiere in das Zucht- oder Stammbuch einer Hundezuchtvereinigung aufgenommen sind, die von der Stadt anerkannt ist. Eine solche Regelung ermöglicht es der Stadt. mit Hilfe der Anerkennungspraxis darüber zu entscheiden, welche Züchter die Steuerermäßigung erhalten und welche nicht. Die Satzungsbestimmung müsste deshalb, um der Verwaltung einen Handlungsrahmen vorzugeben, regeln, von welchen Kriterien es abhängig ist, ob eine Hundezuchtvereinigung für die Steuerleichterung der ihr angehörenden Züchter anerkannt wird oder nicht. Weitere Bedenken hinsichtlich einer solchen Satzungsregelung ergeben sich dass. dass bei einer entsprechenden Formulierung die Entscheidung über die Steuervergünstigung letztlich in die Hand der von der Stadt anerkannten privaten Hundezuchtvereinigungen gelegt wird, ohne dass die Stadt darauf einen Einfluß hat. In dem konkreten Fall sollte die Steuervergünstigung davon abhängen, dass Zwinger und die jeweiligen Zuchttiere in das von der jeweiligen Zuchtvereinigung geführte Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. Bedenklich ist auch eine Satzungsregelung‚ die für Grundstückseigentümer eine Auskunftspflicht vorsieht, die mit dem auf Hundesteuer bezogener Rechtsverhältnisse überhaupt nichts zu tun haben. In dem konkreten Fall ging es um die Steuerpflicht für einen Hund, der von einem dreizehnjährigen Jungen gehalten wurde. Er lebte als Sohn im Haushalt des Vaters. der deshalb die Hundesteuer zahlen mußte. Der Hund war nämlich, da der Sohn über keinen eigenen Haushalt verfügte, in dem Familienhaushalt des Vaters und damit auch vom Vater "aufgenommen". Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist und betreut und versorgt wird, und zwar unabhängig davon, wer Eigentümer des Hundes ist. Soweit ein Hund "in einen Haushalt" aufgenommen ist, der von mehreren Personen gebildet wird, d.h. in eine aus mehreren Personen bestehenden "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, sind jedenfalls alle diejenigen Mitglieder des Haushaltes Hundehalter, die durch ihren wirtschaftlichen Beitrag zu dieser "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auch zu den Kosten des in diesem Haushalt aufgenommenen Hundes beitragen und damit auch ganz oder zum Teil den besonderen Aufwand betreiben, auf den es für die Hundesteuer ankommt. Dies gilt unabhängig davon, wie im Innenverhältnis der am gemeinsamen Haushalt Beteiligten die durch den Hund verursachten Kosten getragen werden. Dass die Anteile, die die einzelnen Mitglieder eines Haushalts zum gemeinsamen Wirtschaften beitragen, unterschiedlich sind und dies vielleicht auch gerade im Hirnblick auf einen im lnnenverhältnis einem bestimmten Haushaltsmitglied zugerechneten Hund sind, ist für den Umstand, dass ein in den Haushalt aufgenommener Hund von allen denjenigen ‚aufgenommen" ist, die gemeinsam wirtschaften und die Lasten des Haushalts tragen, unerheblich (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein- Westfalen vom 23.01.1997 - 22 A 2455/96 -). 
 
 
 
Haustierhaltung in der Mietwohnung
Die Haltung von Haustieren in einer Mietwohnung kann zu Problemen führen, was vielfach dazu geführt hat, eine entsprechende Regelung im Mietvertrag vorzusehen. So heißt es in vielen Formularen: "Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn von dem Tier Störungen und oder Belästigungen ausgehen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.11. 2007 VII ZR 340/06 ist diese Klausel unwirksam, da sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das gilt unabhängig davon, ob nach der Klausel die Zustimmung zur Tierhaltung des Mieters Im freien Ermessen des Vermieters, steht oder ob dieser seine Zustimmung nur aus sachlichen Gründen versagen darf. Die unangemessene Benachteiligung des Mieters ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere Kleintiere wie etwa Hamster und Schildkröten. Das Halten von anderen Kleintieren darf im Mietvertrag also auch nicht der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werden, weil deren Haltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört und nicht davon auszugehen ist, dass von Kleintieren Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter ausgehen können. Fehlt es in einem Mietvertrag an einer rechtlich wirksamen Regelung der Tierhaltung, ist allein die gesetzliche Regelung maßgebend. Für die Beantwortung der Frage, ob die mietvertraglich nicht wirksam geregelte Haltung von Haustieren zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mieträume gehört, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten geboten. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung, sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Hause, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters. Da nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes diese Vielzahl von Umständen zu berücksichtigen sind, lässt sich schwer voraussagen, wie eine gerichtliche Entscheidung ausfällt, wenn es an einer wirksamen Mietvertragsklausel fehlt. Deshalb ist es geboten, im Mietvertrag eine eindeutige Formulierung zu finden, die der Auffassung des Bundesgerichtshofes Rechnung trägt! 
 
 
Kein Kampfhund bei Unzuverlässigkeit
Bei der Haftung von gefährlichen Hunden will der Gesetzgeber bei seinen Anforderungen und Auflagen nicht nur sicherstellen, dass der Hund selbst nicht gefährlich werden kann, sondern er will durch besondere Halterpflichten auch der Erkenntnis Rechnung tragen, dass Gefahren auch in der Art der Haltung begründet sein können. Deshalb muss der Hundehalter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. An dieser Zuverlässigkeit fehlt es. wenn der Hundehalter wegen Menschenhandels, gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz rechtskräftig verurteilt worden ist. Solche Verurteilungen zeigen, dass es dem Hundehalter am Verantwortungsbewußtsein im Umgang mit gefährlichen Gegenständen und an Achtung gegenüber Mitmenschen fehlt. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Az.: 1S 564/04 (n.rk) 
 
 
 
Hundeausstellung ohne kupierte Hunde
Der Veranstalter einer Hundeausstellung scheiterte mit seinem Antrag, auch solche Hunde zur Ausstellung zulassen zu dürfen, die im Herkunftsland legal kupiert worden sind. Das in § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung enthaltene Verbot, so genannte kupierte (amputierte) Hunde auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten, gilt gleichermaßen für inländische wie für ausländische Hunde. Die Amputation von Körperteilen an Hunden zur Erhaltung bestimmter Rassemerkmale stellt auch im Blick auf den nunmehr verfassungsmäßigen Rang des Tierschutzes in Art. 20 a des Grundgesetzes eine tierschutzwidrige Handlung dar. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 
 
 
Wachhunde und Hundesteuerbefreiung
Wird ein Wachhund nur und ausschließlich zur Bewachung eines Geschäftsbetriebes oder eines landwirtschaftlichen Anwesens eingesetzt, so kann der Hundehalter oftmals eine Befreiung von der Hundesteuer bei seiner Gemeinde beantragen. Dient diese Hundehaltung aber auch persönlichen Zwecken, weil z.B. auch das auf diesem Grundstück gelegene Privatwohnhaus von diesem Hund bewacht werden soll, so kommt eine Befreiung von der Hundesteuer nicht in Frage. Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen, Az.: 14 A 1569/03 
 
 
Hundesteuersatz muss gefährliche Hunde benennen
Eine kommunale Hundesteuersatzung, die gefährlichen Hunden eine erhöhte Hundesteuer auferlegt, muss diese Hunde benennen und kann nicht einfach auf die Rasseliste der Landeshundeverordnung "in der jeweils geltenden Fassung" verweisen. Eine solche Verweisung genügt nicht den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz und ist deshalb unwirksam. Oberverwaltungsgericht Münster, Az.:14A2973/02 
 
 
Keine Opferentschädigung hei Hundeangriff
Personen, die durch einen fremden Hund verletzt werden, haben gegen den Tierhalter einen Schadens- und Schmerzensgeldanspruch. Ist aber der Tierhalter mittellos, so geht dieser Anspruch uns Leere. Gleichwohl kann dem Geschädigten gegen den Staat in einem solchen Fall ein Entschädigungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz zustehen. Ein solcher Anspruch besteht dann, wenn es sich um einen vorsätzlichen Angriff handelte. Hierbei ist nicht auf das Verhalten des Hundes selbst abzustellen, sondern auf das Verhalten des Hundehalters. Ein Anspruch auf Opferentschädigung gibt es daher nur, wenn das Tier gezielt auf den Menschen gehetzt wurde, oder wenn der Hundehalter mit einem Angriff des Hundes auf den Geschädigten habe rechnen müssen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, scheidet ein Entschädigungsanspruch aus. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az.:L4V013/01 
 
 
Unterschiedliche Hunde - unterschiedliche Haftung
Spielen mehrere Hunde verschiedener Tierhalter miteinander und wird einer der Tierhalter durch einer der spielenden Hunde verletzt, ist bei einem Anspruch gegen dessen Halter die mitwirkende Tiergefahr des eigenen und der anderen Hunde im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs zu berücksichtigen. Dabei entfällt nicht zwingend auf jeden der beteiligten Tierhalter die gleiche Quote, da sich trotz des Zusammenwirkens der mehreren spielenden Hunde bei der Verwirklichung der Tiergefahr diese sich bei den einzelnen Hunden in unterschiedlichem Maße verwirklichen kann. Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Ai.:19U 217108